Bei der Berechnung von Wohngeld müssen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn diese aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 698 € erhält, beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld. Diese lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107 500 € erhalten habe. Der hiergegen erhobenen Klage haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht teilweise stattgegeben.

Schmerzensgeld ist kein Einkommen

Das Schmerzensgeld sei bei der Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich aber für die Zinserträge, die der Kläger aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erzielt und die er für das Jahr 2009 mit 2 400 € beziffert habe. Diese seien als sein Einkommen zu berücksichtigen. Deshalb stehe ihm ein geringerer Betrag an Wohngeld zu (nämlich 33 € monatlich), als er ohne Berücksichtigung der Zinserträge hätte beanspruchen können (nämlich 111 € monatlich).

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, weil die von ihm erzielten Zinseinkünfte mindernd zu berücksichtigen sind. Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenen Einkünfte in Ansatz zu bringen. Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Zinsen sind einkommensteuerpflichtig

Dies gilt jedoch nicht für Zinsen, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden. Diese sind nämlich einkommensteuerpflichtig. Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere wird der Kläger durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen. Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 10.11

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2010 - 4 LC 151/09
VG Osnabrück, Urteil vom 23. April 2009 - 4 A 29/09

BVerwG, PM Nr. 12/2012
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