Ein Ehemann beruft sich auf Getrenntleben und klagt auf Übernahme der Pflegekosten. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim folgt aber keine Trennung vom Ehepartner. Hiervon ist vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen.

Der Sachverhalt

Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 im Pflegeheim im Landkreis Bergstraße. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1.800 € monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Die Entscheidung

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers. Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Mannes sei nicht feststellbar. Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei - so die Richter - keineswegs belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehöre.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, 25.11.2011 - L 7 SO 194/09   

Hessisches Landessozialgericht PM Nr. 32/11
Rechtsindex
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de