Sozialgericht Stuttgart
Hartz IV - Mieteinahmen und Schuldentilgung
Der Sachverhalt
Die arbeitslose Antragstellerin begehrte im Wege eine Eilverfahrens vom Jobcenter Esslingen die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Sie ist Eigentümerin von teilweise selbst bewohnten Immobilien im Wert von insgesamt rund EUR 200.000,00, die mit Grundpfandrechten belastet sind. Sie erzielt Mieteinahmen in Höhe von monatlich EUR 1.108,00, hat die Forderungen aus dem Mietverhältnis allerdings zur Sicherung ihrer Darlehensverpflichtungen an die Bank abgetreten. Die Klägerin tilgt ihre Schulden bei der Bank monatlich in Höhe von EUR 487,13 (zzgl. Schuldzinsen).
Die Entscheidung
Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt. Allerdings entschied das Sozialgericht, dass die Mieteinnahmen als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Anrechnung steht nach Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegen, dass die Antragstellerin alle Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Bank abgetreten hat. Die Mieteinnahmen flössen der Antragstellerin ungemindert zu. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Tilgung von Schulden sei als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.
Querverweis:
Weitere Urteile zu Hartz IV
Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2010 - S 15 AS 5833/10 ER
Quelle: SG Stuttgart
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten |
Nächstes Urteil: Arbeitslosengeld: Sperrzeit mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













