Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung sind auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger alle Forderungen aus dem Mietverhältnis an die Bank zur Tilgung von Schulden abgetreten hat.

Der Sachverhalt


Die arbeitslose Antragstellerin begehrte im Wege eine Eilverfahrens vom Jobcenter Esslingen die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Sie ist Eigentümerin von teilweise selbst bewohnten Immobilien im Wert von insgesamt rund EUR 200.000,00, die mit Grundpfandrechten belastet sind. Sie erzielt Mieteinahmen in Höhe von monatlich EUR 1.108,00, hat die Forderungen aus dem Mietverhältnis allerdings zur Sicherung ihrer Darlehensverpflichtungen an die Bank abgetreten. Die Klägerin tilgt ihre Schulden bei der Bank monatlich in Höhe von EUR 487,13  (zzgl. Schuldzinsen).

Die Entscheidung


Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt. Allerdings entschied das Sozialgericht, dass die Mieteinnahmen als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Anrechnung steht nach Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegen, dass die Antragstellerin alle Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Bank abgetreten hat. Die Mieteinnahmen flössen der Antragstellerin ungemindert zu. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Tilgung von Schulden sei als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

Querverweis:
Weitere Urteile zu Hartz IV

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2010 - S 15 AS 5833/10 ER

Quelle: SG Stuttgart
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