Eine Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme für den Kauf eines moderneren, ernergieeffizienten Kühlschranks als Ersatz für einen funktionstüchtigen älteren Kühlschrank findet sich im SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist im Besitz eines älteren aber noch voll funktionstüchtigen Kühlschranks. Er beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen neuen Kühlschrank in Höhe von EUR 349,00 zzgl. Versandkosten. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung, die von der Regelleistung zu bestreiten sei.

Hiergegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend machte, der beantragte Kühlschrank verbrauche deutlich weniger Energie als sein vorhandener Kühlschrank, der bereits 20 Jahre alt sei. Er müsse mindestens Anspruch auf Haushaltsgeräte der Stromenergieklasse A+ haben, weil die Pauschale für Haushaltsenergie dementsprechend berechnet werde.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines energieeffizienteren Kühlschranks gegen das beklagte Jobcenter aus dem SGB II. Es handle sich bei dem Austausch eines älteren funktionstüchtigen Kühlschranks nicht um eine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung. Die Neuanschaffung eines energieeffizienten Kühlschranks sei vielmehr eine sog. Ersatzbeschaffung, weil der Kläger ein vorhandenes Haushaltsgerät durch ein neues Haushaltsgerät gleicher Art ersetzen wolle. Eine darlehensweise Übernahme der Kosten der Anschaffung scheitere vorliegend am fehlenden unabweisbaren Bedarf.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2011, Az.: S 25 AS 8172/10

Quelle: SG Stuttgart
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