Kosten für verschreibungspflichtige, aber außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegende Arzneimittel sind vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt.

Der Sachverhalt

Ein Antragsteller begehrte in einem Eilverfahren die Verpflichtung des Jobcenters, die Kosten für teure, verschreibungspflichtige Magen-Darm-Präparate bzw. Augentropfen zu übernehmen. Da die Krankenversicherung die Medikamente nicht übernahm, hatte er sich diese auf Privatrezept verschreiben lassen. Sein Hausarzt bestätigte, dass ihm "nur diese Medikamente" helfen können. Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Der Fall landete vor dem Sozialgericht Stuttgart.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht entschied, dass es nicht glaubhaft gemacht sei, dass die genannten Magen-Darm-Präparate bzw. Augentropfen nicht durch andere, von der Krankenkasse zu übernehmende Mittel ersetzt werden könnten. Allein die nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genüge für eine Glaubhaftmachung nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters als Ersatzkostenträger für verschreibungspflichtige, im Einzelfall per Privatrezept verordnete Medikamente aufzukommen.

Der Antragsteller habe gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln. Einen Mehrbedarf für verschreibungspflichtige, aber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitende Arzneimittel sehe das Gesetz nicht vor. Die Kosten für solche medizinisch nicht notwendigen, weil außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegenden Arzneimittel seien von dem im Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege gedeckt.

Gericht:

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2011 - S 11 AS 2585/11 ER

Hinweis:
Die notwendige medizinische Versorgung wird durch die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt. Den Grundsicherungsträger trifft grundsätzlich keine Einstandspflicht für weitergehende medizinische Maßnahmen (vergl. BSG, 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R)

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