Mit Urteil entschied das SG Stuttgart, dass das Sozialamt keine Kosten für eine neue Waschmaschine übernehmen muss, wenn der Sozialhilfeempfänger, aufgrund eines Fernsehberichts, Angst vor einer möglichen Explosion der Waschmaschine hat.

Der Sachverhalt

In diesem Verfahren begehrte die Klägerin vom Sozialamt eine neue Waschmaschine. Allerdings hatte sie bereits vom Sozialamt eine neue Waschmaschine der Firma C. im Rahmen einer Erstausstattung erhalten. Nachdem die Klägerin im Fernsehen einen Bericht gesehen hatte, wonach Waschmaschinen dieser Firma explodieren könnten, beantragte sie beim beklagten Sozialamt die Lieferung einer neuen Waschmaschine. Nachdem das Sozialamt dem Begehren nicht nachgekommen ist, klagte die Frau vor dem Sozialgericht Stuttgart.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Waschmaschine tatsächlich mangelhaft ist. Der Fernsehbericht bezog sich auf ein anderes Modell. Außerdem bestünde nur ein Anspruch auf eine Erstausstattung, nicht jedoch auf eine Ersatzbeschaffung.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 18.07.2011, Az.: S 12 SO 7445/10

Rechtsindex, SG Stuttgart

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