Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab 1.1.2010 Anspruch auf 50 qm Wohnfläche. Maßgeblich seien dabei die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum.

Der Sachverhalt

Das zuständige Jobcenter hatte dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz-IV") unter Anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 m² gewährt.

Das beklagte Jobcenter hatte argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 m² festgelegt hatte.

Die Entscheidung

Zu wenig befanden die Essener Richter ebenso wie vor ihnen das Sozialgericht Aachen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz - IV - Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 1.1.2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m².

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Senat wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.

Gericht:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2011 – L 19 AS 2202/10

Rechtsindex, PM des LSG NRW vom 17.06.2011
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