Eine während des Hartz IV Bezugs zufließende Steuer-Rückerstattung verringert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung als Einkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Leistungsberechtigte ursprünglich selbst zuviel gezahlt hat.

Der Sachverhalt

Die in Berlin-Wilmersdorf wohnende Klägerin bezog seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf. Im August 2009 gingen auf ihrem Konto 460 Euro ein. Es handelte sich um die Erstattung überzahlter Einkommensteuer für das Jahr 2007. Die Klägerin fuhr mit dem Geld zur Kur. Das Jobcenter verlangte daraufhin die Rückzahlung von 430 Euro. Mit Ausnahme eines Freibetrages von 30 Euro sei die Steuererstattung als Einkommen anzurechnen.

Die Klägerin wandte ein, dass sie vom Finanzamt doch nur zurückerhalten habe, was sie ursprünglich selbst zuviel gezahlt hatte. Die Steuer-Rückerstattung sei kein Einkommen, sondern Vermögen, das aufgrund gesetzlicher Grundfreibeträge nicht angerechnet werden dürfe.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab und führte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus: Einkommen ist alles, was jemand nach Beantragung von Leistungen des Jobcenters dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Über die Steuergutschrift konnte die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt verfügen, als sie bereits Leistungen vom Jobcenter bezog. Deshalb handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit minderte. Die Klägerin hatte folglich auch nur einen geringeren Leistungsanspruch. Das zuviel erhaltene Arbeitslosengeld II muss sie an das Jobcenter erstatten. Unerheblich ist, wofür die Klägerin die Rückerstattung ausgegeben hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie kann nicht mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden, da der Streitwert nicht mehr als 750 Euro beträgt.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. April 2011 - S 82 AS 37663/10

Querverweis:
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Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin
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