Wird eine Frau zunächst arbeitslos und dann schwanger, muss die Arbeitsagentur ihr das fällige Arbeitslosengeld weiter zahlen. Auch dann noch, wenn die Frau wegen der Schwangerschaft inzwischen mit einem ärztlichen Beschäftigungsverbot belegt wurde und sie damit für die Agentur faktisch nicht mehr vermittelbar ist.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der werdenden Mutter das Arbeitslosengeld mit der Begründung gestrichen worden, wegen des auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Beschäftigungsverbots hätte sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden und damit nicht mehr die unabdingbare Voraussetzung für eine staatliche Unterstützung erfüllt.

Die Entscheidung

Ein Trugschluss allerdings, wie die Mainzer Richter betonten. "Die Arbeitsbehörde hat hier zu Unrecht die in einer regulären Krankschreibung zum Ausdruck kommende Arbeitsunfähigkeit mit dem ganz anders gearteten Beschäftigungsverbot von Schwangeren verwechselt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bei einer Krankschreibung entzieht sich der Arbeitnehmer oder Arbeitssuchende seinerseits tatsächlich dem Arbeitsverhältnis und damit dem Arbeitsmarkt zwecks eigener Genesung. Mit dem sich aus dem Mutterschutzgesetz ergebenen Beschäftigungsverbot dagegen wird die Arbeitgeberseite gesetzlich beauflagt, zum Schutze von Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind die betroffene Schwangere nicht einer Arbeitsbelastung auszusetzen - unter Androhung von bezeichnenderweise an die Firmen gerichteter Sanktionen.

Insofern ergibt sich die paradoxe Situation, dass für die Arbeitsagentur als "Quasi-Arbeitgeberin" mit dem Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitslosen deren Vermittelbarkeit zwar auf Null reduziert wird, diese sich aber aus ihrer Sicht der Behörde rein formell weiterhin bei der Arbeitssuche zur Verfügung stellen kann und darf. Und damit auch ihren rechtlichen Anspruch auf das Arbeitslosengeld behält.

Rechtsnormen:
§ 3 Abs. 1 MuSchG
§ 119 Abs. 5 SGB III

Gericht:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2011 - L 1 AL 38/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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