Der Kläger machte gegenüber dem beklagten Jobcenter Wertersatz geltend für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sogenannter Ein-Euro-Job), bei der es nach den Feststellungen des Landessozialgerichts am Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte.

Kurzmitteillung

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das beklagte Jobcenter in der Sitzung am 13. April 2011 verurteilt, an den Kläger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kläger den Revisionsantrag be­grenzt hatte, zu zahlen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein öffentlich rechtlicher Erstattungs­anspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist das Landessozialgericht zunächst zutreffend davon ausge­gangen, dass der Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe hätte aufwenden müssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendun­gen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber zu stellen sind. Anders als das Landessozialgericht entschieden hat, können hierbei jedoch nur Sozialleistungen berücksich­tigt werden, die der Kläger für die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Berei­cherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005. Das Landessozialgericht hat demgegenüber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Mai 2005 berücksichtigt.

Gericht:
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R

Bundessozialgericht Pressemitteilung vom 13. April 2011 Nr. 13/11

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