Nach Entscheidung des LSG Sachsen ist es in der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Alter von vier und fast zwei Jahren ein gemeinsames Kinderzimmer teilen. Ob ein eigenes Zimmer benötigt werde, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, die hier nicht vorlagen.

Der Sachverhalt

Eine Familie bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung mit rund 80 qm. Diese beantragt beim zuständigen Leistungsträger die Zustimmung zum Umzug in eine 89 qm große (teurere) Vier-Zimmer-Wohnung, weil die derzeit bewohnte Wohnung für vier Personen zu klein sei. Der Antrag wurde von der Behörde abgelehnt. Zwar lägen die Kosten für die neue Wohnung im Rahmen der Angemessenheit nach den kommunalen Vorgaben. Ein Umzug in eine andere Wohnung sei jedoch aufgrund der vorgelegten Gründe nicht erforderlich. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde ebenfalls abgelehnt, weil es keinen generellen Grundsatz gebe, dass jedem Kind unabhängig vom Alter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsse. Es liege an den Antragstellern, durch erzieherische Maßnahmen oder eine anderweitige Organisation der Schlafgelegenheiten hinsichtlich der unterschiedlichen Schlafrhythmen Abhilfe zu schaffen.

Auch das SG Leipzig hat mit Beschluss vom 14.09.2010 (Az.: S 5 AS 3449/10 ER) den von den Antragstellern gestellten Eilantrag abgelehnt. Zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, das Kleinkind mit im Elternschlafzimmer oder alternativ die beiden Kinder in einem gemeinsamen Kinderzimmer schlafen zu lassen. Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, für die Dauer von ein bis zwei Jahren in einer nicht ausreichend großen Wohnung bleiben zu müssen. Eine Unterbringung der Kinder im Schlafzimmer der Eltern sei diesen nicht zuzumuten. Eine gemeinsame Unterbringung der Kinder scheide aus, weil sie aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedliche Schlafrhythmen hätten und sich gegenseitig beim Schlafen störten. Auch schreie das kleinere Kind nachts noch häufig. Auch kleine Kinder hätten Anspruch auf eigenen Wohnraum und das Kinderzimmer sei mit 12 qm zu klein.

Die Entscheidung

Die Beschwerde hat das LSG Sachsen zurückgewiesen und die Entscheidung der Behörde und des SG Leipzig bestätigt. Nach Auffassung des LSG sind zwar grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dieser Grundsatz gelte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II mit der Einschränkung, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die bisherigen Unterkunftskosten übernommen werden, wenn sich die Kosten der Unterkunft infolge des Umzuges erhöhten. Damit sollten nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Leistungssteigerungen innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden. Ein Umzug sei erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten ließe. Die derzeitige Wohnung der Antragsteller sei nicht wesentlich zu klein. Bei den geschilderten Gründen handele es sich um die üblichen Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern in diesem Alter zu bewältigen habe. Dass auch kleine Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, bedeute nicht, dass jedes Kind ohne Weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen könne. Ob ein eigenes Zimmer benötigt werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend gebe es keine Besonderheiten, die einer gemeinsamen Nutzung eines Kinderzimmers durch die beiden Kinder im Vorschulalter entgegen stünden.

Besonderheiten in anderen Verfahren

Aus der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich kein Grundsatz, dass jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung hat. In allen Verfahren, in denen die Gerichte nach einem Umzug gegen eine Beschränkung auf die bisherigen (niedrigeren) Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden hatten, lagen Besonderheiten vor, die den Umzug im konkreten Fall nach den o.g. Kriterien erforderlich machten.

So bewohnte die Familie der Kläger in dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Verfahren (Urteil vom 07.05.2009 – L 8 AS 87/08) zu viert eine 73,3 m2 große Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug und es kam ein weiteres Kind dazu.

Das LSG Niedersachen-Bremen (Beschluss vom 11.10.2007 – L 7 AS 623/07 ER) hat die Erforderlichkeit des Umzugs bejaht, weil die bisherige gemeinsame Nutzung eines gemeinsamen Zimmers durch sechs und acht Jahre alte Kinder zu erheblichen gegenseitigen Beeinträchtigungen geführt habe.

Schließlich hat das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 02.08.2007 – S 10 AS 1957/07 ER) einen Altersunterschied der Kinder von zehn Jahren als Grund für einen Anspruch auf ein jeweils eigenes Zimmer angesehen.

Gericht:
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.03.2011 - L 7 AS 753/10 B ER

Quelle: LSG Sachsen
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