Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Unfallversicherungsschutz für pflegende Angehörige bei Urlaubsrückkehr
Kurzinformation
Die Klägerin hatte ihre pflegebedürftigen Eltern in deren Spanienurlaub gepflegt und auch auf dem Heimflug begleitet. Noch auf dem Flughafen Düsseldorf war sie nach dem Rückflug gestürzt und hatte sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zugezogen.
Die Essener Richter sahen darin einen Wegeunfall, der für Klägerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründe. Nach Ansicht des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hatte die als Pflegeperson anerkannte Klägerin während des Spanienurlaubs durch die nicht erwerbsmäßigen Pflege ihrer (nach Pflegestufe I respektive II) pflegebedürftigen Eltern eine (nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 des Siebten Buch des Sozialgesetzbuches) versicherte Tätigkeit verrichtet.
Nicht der Urlaub, sondern die Pflegetätigkeit stand im Vordergrund
Im Vordergrund habe ihre Motivation gestanden, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Pflegetätigkeit zu erbringen. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei demgegenüber zweitrangig gewesen. Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Pflegetätigkeit gehört.
Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung befunden, den der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasse. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gibt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Vorinstanz:
SG Düsseldorf, S 16 U 188/05
Gericht:
LSG NRW, Urt. v. 17.09.2010 ‑ L 4 U 57/09
Rechtsindex, PM des LSG NRW
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