Härtefallregelung -  Die verfassungswidrigen Regelungen sind bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar und begründen keine höheren Regelleistungen für die Vergangenheit.
Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu  niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie  Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F.  für verfassungswidrig erklärt.

Begründung:


Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können. Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2010  - 1 BvR 395/09

Quelle: PM des Bundesverfassungsgericht, Nr. 20/2010 vom 1. April 2010