Eine "nutzlose" Reise ist für die betroffenen Reisenden ärgerlich. Eine Minderung oder Kündigung. Die Anforderungen und die Aspekte für eine genaue Bestimmung der Minderungsquote hat nun der BGH (Az. X ZR 15/11) präzisiert.

Einer Reisenden nach Indien wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen, weil sie während des Fluges durch die Verteilung von dampfenden Erfrischungstüchern eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt. Trotz des Hinweises der Reisenden, wurden die Tücher verteilt.

Ein Türkeiurlauber bemängelte, dass sich in der Nähe seines Hotels eine Moschee befunden habe. Jeden Morgen rief der Muezzin, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich zum Gebet auf. Neben weiteren Mängeln, klagt der Urlauber auf Zahlung von über 1000 Euro.

Ein Reiseveranstalter darf sich nicht vorbehalten, die bei der Buchung genannten Flugzeiten beliebig zu ändern, so das Urteil des BGH. Eine Verlegung des Fluges ist danach nur erlaubt, wenn es sachliche Gründe dafür gibt, und zwar auch dann, wenn im Vertrag nur "voraussichtliche" Flugzeiten genannt sind.

Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass eine Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen. Wird jedoch als Leistungsbeschreibung "Auf See" angegeben, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine bestimmte Sicht auf umliegendes Land, so das Urteil des AG München.

Dem Kläger steht keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer verzögerter Landeerlaubnis zu, so das Urteil des BGH. Da das Flugzeug am Ankunftsflughafen eine verzögerte Landeerlaubnis erhielt, lägen "außergewöhnliche Umstände" vor.

Nach Urteil des AG München sind Reisemängel dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Die Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Dass der Urlaub nur noch vier Tage dauert, macht ein Umzugsangebot in ein anderes Hotel nicht unzumutbar.

Wird ein Urlauber nach lautstarken Streitereien mit seiner Partnerin aus dem Hotel im Ausland geworfen, so dass das Paar vorzeitig nach Deutschland zurückkehren muss, gilt die erbrachte Reiseleistung als mangelhaft. 

Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass Vogelschlag ein Ereignis sei, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann und dem Reisenden somit keine Ausgleichszahlungen zustehen.