Nach Urteil des Amtsgerichts München ist eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den verstorbenen Partner in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten.

Ein älteres Ehepaar hatte auf einem Kreuzfahrtschiff eine 26 Tage lange Reise gebucht. Niemand hatte den beiden vorher gesagt, dass ihr Schiff "MS Amadea" als Drehort für die Fernsehserie "Das Traumschiff" genutzt wird. Promenadendeck und andere Bereiche waren deshalb oft nicht zugänglich. Das Ehepaar fordert eine Reisepreisminderung.

Über die Weihnachtszeit buchte ein Ehepaar eine Pauschalreise nach Dubai. Highlight der Reise sollte ein Galadinner am Heiligen Abend sein, welches allerdings durch ein Dinner-Buffet ersetzt wurde und extra bezahlt werden musste. Das Ehepaar verlangt u.a. eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Eindringen einer Ratte über den Balkon in das Hotelzimmer einen Reisemangel darstellt. Die Kläger verlangen nach einem Mallorca-Urlaub eine Reisepreisminderung in Höhe von 50%.

Mit Endurteil vom 08.12.2015 hat das Amtsgericht München entschieden, dass Unternehmen von Fernbusreisen grundsätzlich für abhanden gekommenes Gepäck haften müssen.

Nach Urteil des Amtsgericht München (Az. 231 C 9637/15) rechtfertigt die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt.

Das Landgericht Berlin hat einer Fluggesellschaft untersagt, Kunden im Internet falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen zu informieren. Wichtige Kundenansprüche dürfen nicht einfach weglassen werden.

Eine Familie buchte eine Pauschalreise in die Türkei, um dort einen zweiwöchigen Badeurlaub zu verbringen. Durch eine defekte Kläranlage gelangten über einen Zufluss Fäkalien ins Meer. Die Familie erkrankte an einem schweren Brechdurchfall. Sie machen Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld geltend.

Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Jedoch können bestimmte technische Probleme die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien, so der EuGH in seinem Urteil.

Ein Urlauber erlitt während eines Kamelausritts einen schweren Unfall. Das Kamel stolperte, scheute und stellte sich mit den Vorderbeinen auf, so dass der Urlauber vom Kamel fiel. Der Kameltreiber sei dafür verantwortlich, so der Urlauber. Dieser habe den Sturz nicht verhindert. Schmerzensgeldforderung vom Reiseverantstalter: 3378 Euro.