ARAG - Die Zeit um Ostern wird als Reisezeit immer beliebter. Zu den Feiertagen kommen ein paar Tage Urlaub hinzu und dann "nix wie weg" eine Woche in die Sonne. Ganz so schnell geht es aber nicht immer. Oft fängt eine Flugreise schon mit Verspätung an. ARAG Experten sagen, ab wann man Anspruch auf Entschädigung hat.

LG Coburg, Az.: 22 O 858/06

Alle warten auf den Frühling. Der Winter ist vergangen und aus den Köpfen schon fast verschwunden. In höher gelegenen Wintersportgebieten kann es aber durchaus noch glatt und rutschig sein. Deshalb sollten späte Wintersportler beim passieren von schneebedeckten Flächen besondere Vorsicht walten lassen. Kommt es dennoch zum Sturz, ist es nämlich die eigene Schuld und nicht die der Gemeinde, die ihre vermeintliche Räumpflicht vernachlässigt, wissen ARAG Experten.

OLG Frankfurt, Az.: 16 U 143/02

Das Szenario: Weißer Strand, Palmen, gutes Essen und eine schöne Hotelanlage auf Kuba. Ein Idyll – wenn da nicht die Nackten wären. So wunderte sich ein Ehepaar in seinem vermeintlichen Traumurlaub nicht nur über viele unbedeckt herumlaufende Mitferiengäste, sondern fühlte sich durch deren Anwesenheit belästigt.

LG Frankfurt a.M., Az.: 20-02 O 243/07

Jedem Urlauber oder Geschäftsreisenden sei der günstigste Flug gegönnt. Daher ist es auch in Reisebüros gängige Praxis beispielsweise aneinander gekoppelte Hin- und Rückflüge preisgünstig zu erwerben und doch nur einen davon zu nutzen, da das unter Umständen immer noch preiswerter sein kann, als Einzelflüge zu buchen.

European Plan oder American Plan?

Nach wie vor ist der Run auf Billigflüge ungebrochen; immer neue Flugziele sind schon für unter hundert Euro zu erreichen. Daher erfreuen sich Kurzreisen und Städtetrips über ein (verlängertes) Wochenende immer größerer Beliebtheit. Wer dann sein Hotel selbstständig buchen möchte, sollte aber aufpassen. Denn ob man später ohne Frühstück das Hotel wieder verlassen muss, hängt laut ARAG Experten nur an ein paar Buchstaben.

LG Frankfurt a. M., Az.: 2-24 S 289/06

Ob Städtetrip über Silvester oder Kurzurlaub im Schnee – viele Menschen nutzen die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, um einfach mal ein paar Tage die gewohnte Umgebung zu verlassen. Ärgerlich, wenn gerade dann das Flugzeug zu spät kommt und immer mehr von der kostbaren Reisezeit verstreicht.

Das allgemeine Lebensrisiko muss grundsätzlich jeder Urlauber selbst tragen und mit der Angst vor Krankheiten muss jeder selbst fertig werden. Da hilft auch keine Reiserücktrittskosten-Versicherung.

LG Düsseldorf, Az.: 22 S 380/05

ARAG Experten warnen unzufriedene Urlauber vor überzogenen Erwartungen bei nachträglichen Klagen gegen den Reiseveranstalter, wegen Reisemängeln. In einem Urlaubshotel in der Türkei lag beispielsweise ein ungesichertes Stromkabel neben dem Pool. Damit nicht genug: Am Büffet gab es nur geschnetzeltes Fleisch, der Verzehr des selbigen wurde täglich von Schweißarbeiten begleitet.

AG München, Az.: 262 C 33474/06

Weder der Reiseveranstalter noch der Betreiber einer Ferienanlage muss damit rechnen, dass ein Kind auf die 2,20 Meter hohe Mauer klettert, die das Klubgelände umgibt. ARAG Experten schildern den zugrundliegenden Fall. Das Ehepaar mit einem neunjährigen Sohn hatte einen Sommerurlaub in Tunesien gebucht. Die Kleinfamilie wurde in einer Klubanlage untergebracht, die von einer Mauer umgeben war. Um Eindringlinge abzuwehren, war die Mauerkrone mit Glasscherben bestückt.

Frankfurt/Berlin (DAV). Reiseveranstalter dürfen nicht automatisch den Rücktritt vom Urlaub annehmen, wenn man den Hinflug verpasst. Wenn der Veranstalter sogleich den Rückflug an einen Dritten weiter vergibt, muss er die Kosten für den Ersatzrückflug des ursprünglich auf diese Maschine gebuchten Urlaubers übernehmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. August 2007 (AZ: 2-24 S 39/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.