Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil (Az. 32 C 1966/17) entschieden, dass Flugreisende keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Kläger im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn fuhren. Die Ankunft des Zuges verspätete sich um 103 Minuten. Als die Kläger am Check-In Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, war das Einchecken bereits beendet und der Schalter geschlossen.

Die Kläger buchten daraufhin einen Ersatzflug zum Preis von 609,50 € pro Person und übernachteten bis zu dessen Abflug in einem Hotel in Frankfurt am Main, wofür sie Kosten von 84,74 € pro Person aufwendeten. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges sowie die Hotelübernachtung geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger können weder Aufwendungs- noch Schadensersatz aus §§ 651 c Abs. 3, 651 f Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag von der Beklagten verlangen. 

Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan 3 Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht (§ 254 Abs. 1 BGB). Es läge im Risiko des Reisenden, wenn er solche Hinweise nicht beachte (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2017, Az. 2 - 24 S 40/17).

Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Falle einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten. Sie hätten mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 20.02.2018 - 32 C 1966/17

AG Frankfurt a. M., PM
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