Ein älteres Ehepaar hatte eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff gebucht und forderte eine Reisepreisminderung, weil einige Schiffsbereiche als Drehort für die Fernsehserie "Das Traumschiff" genutzt wurden. Das Amtsgericht Bonn sprach dem Ehepaar 20% Minderung zu. Das Landgericht Bonn hat nun anders entschieden.

Der Sachverhalt

Ohne dass die Reisenden vor Reisebeginn informiert worden wären, bestieg drei Tage nach Reisebeginn ein mehr als 20 köpfiges Filmteam des ZDF bestehend aus Crewmitgliedern und Schauspielern das Schiff, um Teile einer Folge für die Serie "Das Traumschiff" zu drehen.

In den folgenden 19 Tagen der Reise fanden an unterschiedlichen Stellen des Schiffs Dreharbeiten oder Vorbereitungen solcher statt. Aufgrund dieser wurden immer wieder Bereiche des Schiffes für den Zutritt anderer Gäste gesperrt. Ebenso erfolgten Regieanweisungen jedenfalls teilweise über Megafone. Den Passagieren des Kreuzfahrtschiffs wurde angeboten, als Statisten an den Dreharbeiten mitzuwirken und den Kamerateams "über die Schultern zu schauen". Anders als die meisten Passagiere nutzten der Kläger und seine Ehefrau dieses Angebot nicht.

Kläger fühlt sich durch die Dreharbeiten gestört

Der Kläger behauptet, er sei durch die Dreharbeiten erheblich gestört worden. Insbesondere habe er regelmäßig den Vorhang seiner Kabine zuziehen müssen, um sich vor den Dreharbeiten zu schützen. Er habe sich täglich darum kümmern müssen, welche Bereiche für ihn zugänglich waren, was den Erholungswert und die Reisefreude gemindert habe. An sieben der 19 Drehtage befanden sich der Kläger und seine Ehefrau nicht an Bord, sondern bei Tagesausflügen.

Das Amtsgericht Bonn (Urteil, Az. 101 C 423/15) hatte für die Urlauber Verständnis und sprach dem Ehepaar eine 20%ige Reisepreisminderung der betroffenen zwölf Seetage gemäß §§ 651c, 651d, 638 Abs. 3, Abs. 4 BGB zu. Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht Bonn das Urteil des Amtsgerichts abgeändert.

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn

Die Reise war entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der durchgeführten Dreharbeiten nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass sich hieraus ein Recht zur Minderung des Reisepreises herleiten lässt.

Für die Abgrenzung zwischen bloßer Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Hierbei spielen Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung ebenso eine Rolle wie Ortsüblichkeit und Verantwortlichkeit (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 2a). Im Rahmen dieser Abgrenzung gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Dreharbeiten an Bord des Schiffes in dem konkret festzustellenden Umfang noch nicht die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit überschritten haben.

Keine Reisepreisminderung

Eine ganze Reihe von Drehterminen und Orten wurden in Bereichen des Schiffes durchgeführt, zu denen die Passagiere ohnehin keinen Zutritt hatten. Desweiteren wurden andere Bereiche so genutzt, dass diese außerhalb der Öffnungszeiten lagen oder zeitlich kaum genutzt wurden (Restaurant außerhalb der Essenszeiten, Bar am frühen Vormittag, Kino am Vormittag).

In der Gesamtabwägung ist daher die vom Amtsgericht für die von Dreharbeiten betroffenen Tage ausgeurteilte Minderung von 20 % unangemessen. Soweit man eine prozentuale Bewertung vornimmt, so würde sich diese nach Auffassung der Kammer unter 5 % bewegen. Damit waren die vom Kläger reklamierten Umstände aber eine bloße zeitweilige Belästigung, die von einem Reisenden hinzunehmen ist.

Gericht:
Landgericht Bonn, Urteil vom 23.08.2016 - 8 S 5/16

LG Bonn
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