Die Kläger hatten eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und sind beim Transfer vom Flughafen zum Hotel durch ein entgegenkommendes Fahrzeug mit schweren Verletzungen verunglückt. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises.

Der Sachverhalt

Auf der Transferfahrt vom Flughafen zum Hotel kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen und sehen einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB.

Sie verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben.

Landgericht sieht Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof (Urteile, Az.  X ZR 117/15 und X ZR 118/15) in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten.

Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2016 - X ZR 117/15 und X ZR 118/15

BGH, PM 223/2016
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