Urlauber müssen dem Reiseveranstalter etwaige Mängel rechtzeitig melden - ansonsten ist eine Minderung des Reisepreises nicht möglich. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, z. B. wenn der Veranstalter eine Mängelbeseitigung kategorisch ablehnt.
Nicht immer halten Reiseprospekte, was sie versprechen. Statt eines Erholungsurlaubs erwarten den Urlauber oft genug Ferien auf einer Baustelle, ungenießbares Essen oder dreckige bzw. ungezieferverseuchte Zimmer. Der Reiseveranstalter erfährt hiervon in der Regel erst durch eine Mängelanzeige des betroffenen Urlaubers. Doch muss der Reiseveranstalter auch auf einen Mangel hingewiesen werden, den er längst kennt?

Lärmbelästigung durch Bauarbeiten

Ein Ehepaar wollte knapp zwei Wochen in einem Hotel auf Teneriffa verbringen. An Erholung war jedoch nicht zu denken - vielmehr sorgten lautstarke Bauarbeiten im Hotel eher für Verspannung als Entspannung. Erst wenige Tage vor ihrer Heimreise zeigte das Ehepaar den Mangel gegenüber der Reiseleitung an. Hier kam heraus, dass der Reiseveranstalter den Mangel bereits kannte.

Wieder zu Hause angekommen, machte der Ehemann eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit geltend. Der Reiseveranstalter hielt sich jedoch nicht für zahlungspflichtig. Schließlich habe das Ehepaar den Mangel erst kurz vor ihrer Abreise moniert - und damit zu spät. Der Ehemann argumentierte, dass er sich sehr wohl früher beschwert habe und eine Mängelanzeige im Übrigen unnötig gewesen sei. Schließlich sei dem Veranstalter der Mangel bekannt gewesen - dennoch habe er nicht für Abhilfe gesorgt. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Reisemängel müssen stets angezeigt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) war der Ansicht, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige selbst dann nötig ist, wenn der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt.

Baulärm als Reisemangel

Vorliegend war die gesamte Reise aufgrund der lautstarken Bauarbeiten im Hotel unstreitig mangelhaft, weshalb sich der Reisepreis nach § 651d I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eigentlich mindern müsste. Dennoch war hier eine Reisepreisminderung nicht möglich - denn die Urlauber hatten den Mangel nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigt, vgl. § 651d II BGB.

Keine Mängelanzeige - keine Reisepreisminderung

Ein Urlauber muss einen Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen, sobald er ihn festgestellt hat. Bauarbeiten im Hotel fallen aufgrund des damit verbundenen Lärms eigentlich sofort auf - das Ehepaar hätte den Mangel im vorliegenden Fall also bereits am ersten Tag monieren müssen. Stattdessen haben sich die Eheleute erst kurz vor ihrer Abreise beschwert und auf den Baulärm hingewiesen.

Damit haben sie jedoch dem Reiseveranstalter jede Möglichkeit genommen, den Mangel zu beseitigen und eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Aus diesem Grund kann auf eine Mängelanzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, z. B. wenn der Veranstalter vehement eine Abhilfe verweigert oder eine Abhilfe tatsächlich nicht möglich ist.

Eine ausdrückliche Verweigerung durfte das Ehepaar vorliegend aber nicht schon deshalb annehmen, weil dem Veranstalter der Mangel bereits bekannt war und er ihn auch nach Tagen noch nicht beseitigt hatte. Schließlich gibt es viele unterschiedliche Mängelarten von unterschiedlichem Gewicht, wobei ein und derselbe Mangel je nach Urlauber unbedeutend oder unerträglich sein kann. Daher ist es wichtig, dass Reisende jeden Mangel selbst monieren.

Vorliegend konnte der BGH aber nicht klären, ob die Eheleute den Reiseveranstalter tatsächlich zu Beginn ihres Urlaubs bereits einmal über den Baulärm informiert haben und ob eine Abhilfe - z. B. die Unterbringung in einem anderen Hotel - unmöglich gewesen wäre. Die Richter verwiesen die Rechtssache daher zurück an die Vorinstanz.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2016 - X ZR 123/15

Sandra Voigt
Assessorin
Redakteurin - Juristische Redaktion
Ein Beitrag von anwalt.de services AG

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