Man freut sich meist monatelang auf seinen verdienten Urlaub. Umso ärgerlicher ist es, wenn man wegen einer Formalität den Flug ins Ausland gar nicht erst antreten kann. Daher sollte man bereits frühzeitig prüfen, welche Einreisebestimmungen für den Urlaubsort gelten.

Wer nicht gerade innerhalb der EU Urlaub macht, sondern z. B. in die USA fliegen möchte, benötigt unter anderem einen Reisepass, der zumindest bis zum Tag der Heimreise gültig ist. Wer über einen elektronischen Reisepass verfügt, kann z. B. ohne Visum in die USA einreisen. Anderenfalls darf man jedoch nicht in den Flieger einsteigen.

Doch muss der Reiseveranstalter oder das Reisebüro die Gültigkeit der Pässe überprüfen bzw. den Reisenden über die Einreisebestimmungen aufklären?

Probleme am Check-in

Eine vierköpfige Familie wollte Urlaub in New York machen. Hierzu buchte der Familienvater Hin- und Rückflug direkt bei einer Fluggesellschaft. Daneben wandte er sich an ein Reisebüro, das ihm Rail&Fly-Tickets verschaffte und ihm beim Ausfüllen des ESTA-Antrags behilflich war. Aus diesem Grund hatte er auch alle vier Reisepässe mitgebracht. Der Reisebüroangestellte übernahm lediglich die nötigen Reisepassdaten für den Antrag, prüfte jedoch nicht, ob mit den Pässen eine Einreise in die USA möglich ist.

Am Abflugtag durften die Kinder nicht in den Flieger, weil ihre Reisepässe den Anforderungen an eine Einreise in die USA nicht entsprachen. Daraufhin flog die Mutter alleine nach Amerika, der Vater blieb mit dem Nachwuchs zu Hause und verlangte vom Reisebüro Schadenersatz, unter anderem wegen der nicht angetretenen Flüge und der Rail&Fly-Tickets. Schließlich sei das Reisebüro verpflichtet gewesen, die Gültigkeit der Reisepässe zu überprüfen. Als das Reisebüro jegliche Zahlung verweigerte, zog das Familienoberhaupt vor Gericht.

Reisebüro ist nicht schadenersatzpflichtig

Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Bonn hatte das Reisebüro gegen keine Vertragspflicht verstoßen, weshalb es auch keinen Schadenersatz nach § 280 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten musste.

Schließlich hatten die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Mitarbeiter des Reisebüros die Reisepassgültigkeit überprüfen soll. Vielmehr sollte der Familienvater die Pässe nur deshalb mitbringen, weil die darin enthaltenen Daten beim ESTA-Antrag zwingend angegeben werden mussten.

Und ohne explizite Vereinbarung waren die Reisebüromitarbeiter nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die vorgelegten Reisepässe eine Einreise in die USA ermöglichen. Weder Reisebüros noch Reiseveranstalter müssen über solche Umstände aufklären - schließlich ist es Aufgabe des Urlaubers, sich selbst über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Urlaubslands zu informieren. Dem Familienvater war daher auch noch ein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung zuzurechnen. So hätte er sich problemlos z. B. beim Auswärtigen Amt über die Einreisebestimmungen unterrichten können. Ferner enthielten die Reiseunterlagen sowie die Website der Fluggesellschaft deutliche Hinweise darauf, dass gültige sowie elektronische und maschinenlesbare Pässe bei der Einreise in die USA vorliegen müssen. Der Familienvater blieb somit auf seinem Schaden sitzen.

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 04.05.2016 - 111 C 4/16

Sandra Voigt
Assessorin
Redakteurin - Juristische Redaktion
Ein Beitrag von anwalt.de services AG

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