Nürnberg (D-AH) - Wen sein Reisegepäck erst Tage nach der Einschiffung auf seinem Luxusliner erreicht, der kann den Preis pro Tag und Person nur um höchstens 30 Prozent mindern. Denn das Fehlen der persönlichen Garderobe auf einem Teil der Kreuzschifffahrt stellt keine besonders erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtreise dar.

Der Sachverhalt:

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Malheur einem Ehepaar auf einer 12-tägigen Mittelmeertour passiert. Als sie am Anreisetag an der Anlegestelle des Kreuzfahrtschiffes in Genua ankamen, waren ihre bereits am Flughafen aufgegebenen Koffer verschwunden. Erst eine knappe Woche später tauchten die doch nicht verlorenen Gepäckstücke wieder an Bord auf.

Bis dahin war die Reise für die beiden ein einziger Horror. Auf Grund ihrer Kleidung hätten sie sich so erheblich von den übrigen Reiseteilnehmern abgehoben, dass die Teilnahme an allen Veranstaltungen eine Art Spießrutenlaufen gewesen wäre. Ganz abgesehen von der Kapitänsgala zu Anfang, zu der man sie mit ihrem lächerlichen Outfit gar nicht erst rein gelassen hätte. Oder dem Fitnessstudio an Bord, das ohne die entsprechenden Sportschuhe ebenso tabu war. Für all diese Entbehrungen verlangte das Paar nun eine Minderung des Reisepreises für die 5 verlorenen Tage um jeweils 90 Prozent und darüber hinaus Schadensersatz für den entgangenen Urlaubsgenuss.

Die Entscheidung des Amtsgericht München (Az. 132 C 20772/08)

Dem wollte der bayerische Amtsrichter jedoch nur teilweise zustimmen. "Das Verschwinden der Koffer stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar - weil aber die vielfältigen Leistungen auf der Kreuzfahrt prinzipiell mit vom Reiseunternehmen zur Verfügung gestellter Ersatzkleidung hätten wahrgenommen werden können und teilweise auch wahrgenommen wurden, sei eine über 30 Prozent hinausgehende Minderung nicht gerechtfertigt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Münchener Urteil. Deshalb könne auch kein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen werden.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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