Über die Weihnachtszeit buchte ein Ehepaar eine Pauschalreise nach Dubai. Highlight der Reise sollte ein Galadinner am Heiligen Abend sein, welches allerdings durch ein Dinner-Buffet ersetzt wurde und extra bezahlt werden musste. Das Ehepaar verlangt u.a. eine Reisepreisminderung.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für die Weihnachtszeit eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3196 Euro. Im Reiseprospekt des Veranstalters war darauf hingewiesen, dass an Weihnachten für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner ein Festzuschlag von 350 Euro pro Person zu zahlen ist. Vor Reiseantritt wurde alles bezahlt.

Kein Galadinner

An Heiligabend, den das Ehepaar in einem 5* Luxusresort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Buffet angeboten wird. Sie nahmen daran teil, mussten jedoch knapp 400 Euro dafür zahlen.

Die Kläger fordern von dem Reiseveranstalter den bezahlten Festzuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangen für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 Euro. Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden ist.

Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Der Veranstalter sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrags, der auf das Buffet entfalle zu erstatten, die Kläger hätten jedoch die Kreditkartendaten nicht mitgeteilt. Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 213 C 18887/14) verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1179,40 Euro. Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht worden und darüber hinaus sei das Abendbuffet auch unstreitig separat berechnet worden.

Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann unter "Galadinner" gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln soll nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden.

Da die Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist insoweit eine Minderung von 700 Euro vorzunehmen. Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen. „Aus dem Reiseprogramm geht hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, so dass ein Galadinner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene „Krönung“ der Reise dargestellt hätte.“

Das Gericht sieht in der Vereitelung eines solchen „Highlights“ einen Mangel der Reise und eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von 479,40 Euro entspricht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2014 - 213 C 18887/14

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