Das Amtsgericht Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Eindringen einer Ratte über den Balkon in das Hotelzimmer einen Reisemangel darstellt. Die Kläger verlangen nach einem Mallorca-Urlaub eine Reisepreisminderung in Höhe von 50%.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, befanden sich die Kläger auf Mallorca. Anstelle ihres ursprünglich gebuchten Hotelzimmers bekamen die Urlauber ein kleineres, tiefergelegenes Zimmer. Als der Vater am Abend die Balkontür öffnete, um zu lüften, verirrte sich eine Ratte in das Zimmer.

Mit einem Hotelmitarbeiter gelang es schließlich, das Tier zu verjagen. Die anderen beiden Ratten, die der Familienvater auf dem nahe gelegenen Vordach erspähen konnte, versuchte der Angestellte ebenfalls zu vertreiben, was im jedoch nicht gelang. Den Umzug in ein anderes Zimmer lehnten die Betroffenen aber ab, denn schließlich könne auch dorthin Ungeziefer gelangen. Die Familie wollte daraufhin den Reisepreis um 50 Prozent mindern und ging gegen den Reiseveranstalter vor Gericht.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 142 C 78/15)

Das Amtsgericht Köln (Urteil, Az. 142 C 78/15) wies die Klage ab. Bei nur einer Ratte im Zimmer handele es sich nicht um einen Reisemangel.

Aus dem Urteil [...] Ratten werden allgemein als grösseres Ungeziefer angesehen. Ratten in der Unterkunft stellen daher, auch ohne dass sie gehäuft auftreten müssten, objektiv einen Mangel dar. Allerdings sind Ratten auch keine unübliche Erscheinung in südlichen Urlaubsregionen. Sie sind auch eine Erscheinung des Massentourismus. Mit der Existenz von Ratten in der Nähe von Hotels ist daher zu rechnen, dies gilt selbst dann wenn auf Sauberkeit und Hygiene im Hotel und in seinem Umfeld geachtet wird. Kommt es daher zu einem einmaligen Eindringen einer Ratte des Nachts bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht handelt es sich zunächst nur um einen singulären unangenehmen Vorfall, der in dem Umfeld von Hotels - nicht nur auf Mallorca - vorkommen kann, aber als zufällig bezeichnet werden muss. Gerade das Eindringen von aussen zeigt, dass es sich nicht um einen im Hotel vorhandenes Rattenproblem handelte. [...]

[...] Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass in dem Hotel selbst an anderen Stellen oder Zimmern bereits Ratten lebten. Die weitere Beobachtung des Klägers bezieht sich auf zwei weitere Tiere auf dem Vordach ausserhalb des Hotels. Dies alleine genügt indes nicht, um das Bestehen eines Rattenproblem wahrscheinlich erscheinen zu lassen, sie genügt auch nicht um einen konkreten Verdacht dahingehend zu begründen, dass es wahrscheinlich ist, dass an weiteren Abenden wieder eine Ratte den Weg auf den Balkon findet. Auch aus dem blossen Vortrag, dass sich in dem unter dem Balkon gelegenen Hof Mülltonnen befanden, ergibt sich nicht, dass in dem von dem Kläger bewohnten Zimmer mit einem weiteren Eindringen von Ratten zu rechnen war. Dass der Hof und die Mülltonnen ungepflegt waren und daher besonders geeignet waren, um Ratten anzulocken, hat der Kläger nicht behauptet. [...]

Zwar sei verständlich, dass Ratten im Zimmer Ekel und Angst auslösen können. Doch handele es sich dabei um subjektives Empfinden. Für einen Reisemangel müsse aber stets eine objektive Beeinträchtigung gegeben sein, so das Gericht.

Themenindex:
Reisemangel § 651c BGB

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2015 - 142 C 78/15

Rechtsindex - Recht & Urteile