Mit Endurteil vom 08.12.2015 hat das Amtsgericht München entschieden, dass Unternehmen von Fernbusreisen grundsätzlich für abhanden gekommenes Gepäck haften müssen.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Frau, die am 03.10.2014 eine Fernbusreise mit "FlixBus", jetzt: "MeinFernbus FlixBus" von Dresden nach München unternahm. Zwischenhalte waren in Chemnitz und Regensburg. Dabei nahm die Frau einen Koffer mit, der bei Abfahrt vom Busfahrer im Gepäckraum des Busses verladen wurde.

Bei Ankunft in München war der Koffer nicht mehr im Gepäckraum aufzufinden. Den Verlust zeigte die Frau beim Fernbusunternehmen an. Daraufhin wurde ein Ersatz des verlorenen Koffers mit Hinweis auf die Haftungsbestimmungen in den AGB abgelehnt.

"FlixBus" berief sich auf einen gänzlichen Haftungsausschluss und bestritt im Übrigen für den Transport von Gepäck überhaupt verantwortlich zu sein. Der Reisende müsse selbst auf sein Gepäck Acht geben.

Die Entscheidung

Die sodann beim Amtsgericht München eingereichte Klage war erfolgreich. Bislang ist diese Entscheidung die erste ihrer Art, nach der eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht bei Gepäckverlust bejaht wurde.

Bisherige Entscheidungen bezogen sich stets nur auf Bahnfahrten, Flugreisen oder Busreisen im Rahmen eines Reisevertrages und waren untauglich, um diese analog heranzuziehen.

Aus den Gründen des Urteils:

Das Fernreisebusunternehmen muss der Frau nun Schadensersatz für den Verlust Ihres Koffers bezahlen. Ein gänzlicher Haftungsausschluss ist nicht möglich. Nachdem bislang überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gepäcks vom beklagten Fernreisebusunternehmen getroffen wurden, stellt dies zumindest eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Pflicht neben dem Transport im Rahmen der Personenbeförderung ist auch die Pflicht zum Transport von Gepäck. Diese Gepäckbeförderungspflicht ist vom Beförderungsentgelt mitumfasst. Es trifft den Busunternehmer eine Obhutspflicht, die bei Verletzung Schadensersatz begründen kann. Die Beweislast für den Inhalt des Koffers und dessen Abhandenkommen liegt weiterhin beim Reisenden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2015 - 283 Js 5956/15

Verfasser des Beitrages: rechtsanwaltskanzlei SIEGEL

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