Das Landgericht Berlin hat einer Fluggesellschaft untersagt, Kunden im Internet falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen zu informieren. Wichtige Kundenansprüche dürfen nicht einfach weglassen werden.

Der Sachverhalt

Die Fluggesellschaft hatte auf ihrer Internetseite ein Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen veröffentlicht. Die Rechtsansprüche der Kunden wurden darin allerdings missverständlich und teilweise falsch wiedergegeben, so der Verbraucherzentrale Bundesverband.

In der Information fehlte der Hinweis auf Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro, die Fluggästen bei großen Verspätungen nach der Rechtsprechung zustehen. Lückenhaft informierte die Airline auch über die Rechte von Kunden, die ihren Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten dürfen. Unerwähnt blieb, dass sie neben der Erstattung des Flugpreises einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughafen ihrer Reise verlangen können. Passagieren, die etwa wegen einer Annullierung ihres Flugs die Nacht vor Ort verbringen müssen, sollte laut Informationsblatt "notfalls" eine Hotelunterbringung angeboten werden. Die Richter gaben der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt.

Die Entscheidung

Die Formulierung ist nach Auffassung der Richter missverständlich: Mancher Kunde werde sie so verstehen, dass ein Hotel nur in Ausnahmefällen beansprucht werden kann und er sich zunächst selbst um eine Unterbringung kümmern muss oder, sofern ihm möglich, die Nacht auf dem Flughafen verbringen soll. Tatsächlich sind die Fluggesellschaften stets dazu verpflichtet, Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird.

Themenindex:
Fluggastrechte-VO, Flugverspätung, Hotelunterbringung

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2015 - 52 O 102/15

Verbraucherzentrale Bundesverband
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