Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe in dieser Größe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.

Der Sachverhalt

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt gebucht. Die Kabine der Kläger befand sich über dem Theater des Schiffes. Täglich fanden im Theater Feste statt. Es fanden Übungseinheiten der Künstler statt. Es wurden Gewinnshows veranstaltet oder Musik abgespielt. 

Die Kläger protokollierten den Lärm und wandten sich an den Gästeservice. Der Gästeservice bot einen Kabinenwechsel an, jedoch nur bis zur Hälfte der Strecke. Dann müssten sie wieder in ihre alte Kabine zurück. Die Kläger lehnten diesen Umzug ab, da er keine dauerhafte Lösung darstellte. Die Kläger verlangen mit Ihrer Klage eine Reisepreisminderung.

Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14)

Die Lärmimmissionen stellen keinen Reisemangel dar, da die Istbeschaffenheit der Reise nicht von der Sollbeschaffenheit abweicht, so das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14). Die Kläger verkennen, dass ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren kein Ort der Ruhe ist. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass wenn 3.000 Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führt.

Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe in dieser Größe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden. Laut Lärmprotokoll der Kläger endete der Lärm maximal um 22.30 Uhr.

Themenindex:
Kreuzfahrt, Kreuzfahrtschiff, Lärmbelästigung

Gericht:
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.03.2015 - 92 C 4334/14

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