Eine Frau begehrt Schmerzensgeld, weil der Landeanflug zu spät eingeleitet wurde, bei der Landung das Flugzeug hart aufsetzte und sie durch das Vibrieren und Schütteln des Flugzeuges eine HWS-Distorsion erlitten habe. Zudem seien Angstzustände gefolgt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin macht geltend, im Rahmen der Landung auf dem Flughafen sei es zu einem schweren Flugunfall gekommen. Der Anflug sei offensichtlich zu spät eingeleitet worden, weshalb die Landung in einem Sturzflug erfolgt sei. Um nicht über die Landebahn hinaus zu geraten, seien die Piloten gezwungen gewesen, das Flugzeug extrem stark abzubremsen.

Durch das extreme Vibrieren und Schütteln des Flugzeuges habe sie - die Klägerin - eine HWS-Distorsion mit erheblicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung erlitten. Zudem seien Angstzustände gefolgt, die bis heute andauern würden.

Die Beklagte argumentiert, dass die wegen starker Winde schwierige Landung sich noch innerhalb des Toleranzbereiches bewegt habe. Ein Pilotenfehler habe nicht vorgelegen. Der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf könne nicht zu einem HWS-Schleudertrauma geführt haben. Soweit sich die Klägerin auf Angstzustände berufe, habe der Landeablauf keinen verständlichen Anlass für entsprechende psychische Reaktionen geboten.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (22 S 240/07)

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu, so das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 22 S 240/07). Voraussetzung hierfür wäre, dass nach Art. 17 Abs. 1 MÜ eine Körperverletzung der Klägerin durch einen Unfall verursacht worden wäre. Unfall im Sinne dieser Vorschrift ist nur ein besonderes Ereignis.

Mit harter Landung muss man rechnen

Dagegen rechtfertigen typische Vorkommnisse bei einer Luftbeförderung, mit denen der Fluggast rechnen muss, nicht die Annahme eines besonderen Ereignisses. Zu diesen typischen Vorkommnissen gehört auch eine harte Landung (vgl. Giemulla/Schmidt MÜ Art 17 Rn 12 f). Dass mehr als eine harte Landung im vorliegenden Fall vorgelegen hatte, ist nicht feststellbar.

Mit starkem Abbremsen muss man rechnen

Das Flugzeug war selbst nach Klägervortrag auf der Landebahn zum Stehen gekommen. Ob dies erst kurz vor Ende der Bahn der Fall gewesen sein soll, ist unerheblich. Auch mit einem starken Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn muss ein Fluggast grundsätzlich rechnen.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2007 - 22 S 240/07

LG Düsseldorf
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