Die Zusage des Vorhandenseins eines "Miniclubs" beinhaltet ohne weitere Angaben jedenfalls dann nicht gleichzeitig die Zusage, dass in diesem "Miniclub" auch deutsch gesprochen wird, wenn es sich um ein Hotel in einem Land außerhalb des deutschsprachigen Raumes handelt.

Der Sachverhalt

Eine Familie verlangte nach ihrem Türkeiurlaub eine Reisepreisminderung, weil die Betreuer im Miniclub des Hotels nicht die deutsche Sprache beherrschten. Das Amtsgericht Frankfurt hat eine Minderung für den Umstand zuerkannt, dass in dem im Reiseprospekt erwähnten "Miniclub für Kinder von 4-12 Jahren" lediglich russisch gesprochen worden ist.

Aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beinhaltet die Zusage des Vorhandenseins eines "Miniclubs" ohne weitere Angaben jedenfalls dann nicht gleichzeitig die Zusage, dass in diesem "Miniclub" auch deutsch gesprochen wird, wenn es sich um ein Hotel in einem Land außerhalb des deutschsprachigen Raumes handelt.

Ein verständiger durchschnittlicher Reisender, auf dessen Sicht abzustellen ist, kann nicht erwarten, dass in einem Hotel in der Türkei ausschließlich deutsche Familien ihren Urlaub verbringen. Er muss vielmehr damit rechnen, dass sich in dem gebuchten Hotel neben Deutschen auch andere Nationalitäten befinden werden. Angesichts dessen fehlt aber einer berechtigten Erwartung, dass in dem "Miniclub" gerade deutsch gesprochen wird, die Grundlage. Ohne eine entsprechende Angabe kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dort gerade deutsche Urlauber in der Mehrzahl befinden und aus diesem Grund die "Clubsprache" wohl deutsch sein wird, bzw. dass die "Betreuer" sämtliche denkbaren Sprachen beherrschen. In einer internationalen Hotelatmosphäre kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Kinder auf Deutsch erfolgt.

Da der "Miniclub" in erster Linie die Betreuung und Unterhaltung von Kindern bezweckt und nicht eine irgendwie geartete "Unterrichtung" dieser, ist zur Erreichung dieses Zweckes auch nicht erforderlich, dass die "Betreuer" bzw. "Unterhalter" mit den Kindern in der Muttersprache kommunizieren können.

Rechtsgrundlage:
§ 651c Abs 1 BGB

Themenindex:
Reisepreisminderung, Reisemangel

Gericht:
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2008 - 2/24 S 258/07

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