Ein Paar buchte ihren Urlaub in einem Hotel mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Dennoch trafen sie in der Hotelanlage Kinder an, die angeblich den ganzen Tag lärmten. Das Amtsgericht Hannover hat dazu seine Entscheidung getroffen.

Der Sachverhalt

Ein Paar buchte bei der Beklagten eine Reise in die Türkei in der Zeit vom 02.-16.07.2013. Die Kosten für die Reise lagen bei 2804 €. Das Mindestalter für dieses Hotel betrug 18 Jahre. Am 21.6.2013 wurde dem Paar mitgeteilt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass Kinder in der Anlage angetroffen werden.

Es wurde ihnen eine gebührenfreie Reiseänderung oder /-stornierung angeboten. Das Paar blieb jedoch und führte die Reise durch. Am 4.7.2013 rügten sie die Anwesenheit von ca. 20 Kindern. Nach Rückkehr von der Reise gewährte die Beklagte eine Reiseminderung von 10 % und zahlte 280 € aus.

Die Urlauber behaupteten, die Kinder hätten am Pool, beim Essen und am Strand den ganzen Tag Lärm und Unruhe erzeugt. Sie hielten die Reise für insgesamt wertlos und beantragten die Zahlung von weiteren 2504 €, nebst Anwaltskosten iHv 334,95 € und erhoben Klage.

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 558 C 2900/14)

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Auch für den Fall, dass die Geräuschemissionen von Kindern und Familien einen Mangel darstellen würden, seien diese durch die freiwillige Erstattung von 280 € ausgeglichen.

Kinderlärm sei als sozialadäquat hinzunehmen

In der Rechtsprechung wird für Bauarbeiten auf einem gebuchten Hotelgelände, je nach Intensität des Lärms, eine Reisepreisminderung von 10-50 % gewährt. Bei der Bestimmung der Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, dass Kinderlärm, anders als die Geräusche eines Presslufthammers, als sozialadäquat hinzunehmen ist.

Auch keine völlige Ruhe bei volljährigen Gästen

Auch ist zu Bedenken, dass eine völlige Ruhe im Poolbereich auch bei ausschließlich volljährigen Gästen in der Hochsaison in Zeiten des Massentourismus nicht zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung, dass keine Beeinträchtigungen der Nachtruhe, der Verpflegungs- und Transportleistungen oder der übrigen Ausstattungsmerkmale der Hotelanlage gerügt wurden, ist eine Minderung von 10 % des Reisepreises als Kompensation in jedem Fall ausreichend.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.07.2014 - 558 C 2900/14

AG Hannover, PM
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