Ein Reiseveranstalter darf sich nicht vorbehalten, die bei der Buchung genannten Flugzeiten beliebig zu ändern, so das Urteil des BGH. Eine Verlegung des Fluges ist danach nur erlaubt, wenn es sachliche Gründe dafür gibt, und zwar auch dann, wenn im Vertrag nur "voraussichtliche" Flugzeiten genannt sind.

Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat der BGH zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend der Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Der Verbraucherzentrale hält diese Klauseln für unwirksam. Bislang kam es immer wieder vor, dass der Veranstalter kurz vor Reisebeginn mitteilte, dass der Flieger nicht wie gebucht am Nachmittag, sondern schon um sechs Uhr früh oder erst in den späten Abendstunden abhebt. Das kann die ganze Reiseplanung durcheinander bringen: Der schon gebuchte Anschlusszug passt nicht mehr. Oft entstehen zusätzliche Taxi- oder Hotelkosten. Mitunter geht ein voller Urlaubstag verloren.

Das Landgericht hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Das Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Zur Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen"

Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.

Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Zur Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich"

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13

BGH, Verbraucherzentrale Bundesverband
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