Reiserecht - Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur derjenige, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Nur gegen diesen kann immaterieller Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangt werden.

Anfang November 2007 suchte die spätere Klägerin das Reisebüro der Beklagten auf. Sie plante mit ihrer Tochter von Mitte bis Ende November nach Dubai zu fliegen. Im Reisebüro besprach sie ihre Pläne und buchte schließlich einen Hin – und Rückflug mit der Lufthansa und eine Unterbringung vom 15.11.07 bis 22.11.07 im Hotel Hilton Ras Al Khaimah zu einem Gesamtpreis von 2638,84 Euro. Allerdings konnte der Aufenthalt im Hotel nicht durchgeführt werden, da weder für sie noch für ihre Tochter ein Zimmer frei war. Auch ein Ersatzhotel stand nicht zur Verfügung. Der Kaufpreis wurde ihr darauf hin zurückerstattet. Die Klägerin wollte aber von dem Reisebüro auch noch Schadenersatz in Höhe des Reisepreises, also noch einmal 2638,84 Euro. Schließlich sei ihre Urlaubszeit und die ihrer Tochter vergeudet gewesen. Die Beklagte sei Reiseveranstalterin gewesen. Die Vorschriften des Reisevertragsrechts fänden somit Anwendung.

Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie betreibe nur ein Reisebüro und sei nicht Reiseveranstalterin.

Die Urlauberin erhob darauf hin Klage beim AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:


Immaterielle Schäden, wie hier wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit seien nur dann erstattungsfähig, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsehe. Das Reisever-tragsrecht enthalte eine derartige Vorschrift in § 651 f Absatz 2 Bürgerlichem Gesetzbuch. Diese Vorschrift gelte aber nur für Reiseveranstalter. Dabei sei Reiseveranstalter grundsätzlich nur derjenige, der eine Gesamtleistung in eigener Verantwortung organisiere, anbiete und erbringe und sich meist dazu mindestens teilweise verschiedener Leistungsträger bediene. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Auftreten nach außen und auf die Sicht eines durchschnittlichen Kunden an. Entscheidendes Merkmal sei dabei, dass sich der Reiseveranstalter selbst zur Herbeiführung des Erfolges in eigener Verantwortung verpflichte und die Reise selbständig plane und durchführe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die hier maßgebliche Reise sei keine Katalogreise gewesen. Auch hätte das Reisebüro sie nicht im Vorfeld bereits fertig geplant und organisiert. Vielmehr habe die Klägerin das Reiseziel selbständig vorher ausgewählt und den Reisezeitpunkt festgesetzt. Das Reisebüro sei der Klägerin zwar mit Rat und Information behilflich gewesen. Das mache es aber nicht zu einem Reiseveranstalter. Die Reise bleibe eine Individualreise. Auch die Reisebestätigung enthalte keine Anhaltspunkte, dass hier seitens des Reisebüros eine Leistung in eigener Verantwortung erbracht werden sollte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 10.12.08, AZ 264 C 13861/08
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