Reiserücktritt – Erstattung auch ohne Versicherung


Osterzeit ist vielfach auch Reisezeit. Wenn man den gebuchten Flug dann aber kurzfristig doch nicht wahrnehmen kann, sind grundsätzlich die über den reinen Flugpreis hinausgehenden Gebühren und Steuern von der Airline zurückzuerstatten. Die Gebühren und Steuern werden von der Fluggesellschaft zugunsten Dritter (z.B. Staat und Flughafen) erhoben. Diese fallen jedoch tatsächlich nur an, wenn der Flug auch angetreten wird, erklären ARAG Experten.

Problematischer ist dies mit dem Kerosinzuschlag. Manche Fluggesellschaften lehnen die Erstattung mit dem Argument ab, dass die Maschine aufgrund der Anzahl der gebuchten Passagiere betankt wird. Fallen einzelne Passagiere aus, befindet sich das Benzin meist jedoch bereit im Tank. In der Praxis bekommt man meist jedoch auch diese Position erstattet - wenn auch nicht immer auf ersten Antrag; etwas Hartnäckigkeit zahlt sich dann aus.


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