Ein PKW stelle kein persönliches Reisegepäck dar und sei auch nicht von Abgaben bis 300 Euro befreit. Das Hauptzollamt habe gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben festgesetzt, so das Urteil des FG Baden-Württemberg.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger meldete mündlich beim Zollamt des beklagten Hauptzollamts einen für umgerechnet 252,26 Euro in der Schweiz gekauften PKW der Marke Lancia zum freien Verkehr an. Das Zollamt teilte ihm daraufhin Abgaben i.H.v. 77,94 EUR mit. Dagegen wandte sich der Kläger und nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob er Klage.

Zur Begründung führte er aus, er habe das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs eingeführt; Einfuhrabgaben seien nicht zu erheben gewesen. Das Fahrzeug sei im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt worden und sämtliche mitgeführten Waren bis zum Wert von 300 EUR seien von Abgaben befreit.

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Hauptzollamt hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben festgesetzt.

Aus dem Urteil: [...] Bereits aus der Wortbedeutung ergibt  sich, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Wörterbuch Duden ist unter einem Gepäckstück ein "einzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o. Ä.)", zu verstehen, "der als Gepäck mitgeführt, weiterbefördert wird". Ein Gegenstand ist im Duden definiert als "[kleinerer, fester] Körper; nicht näher beschriebene Sache, Ding". Anderen Definitionen zufolge sind Gepäckstücke zum Transport persönlicher Gegenstände vorgesehene Behältnisse. Ein Kfz fällt weder unter die beispielhaft genannten Behältnisse, noch ist es den genannten Behältnissen ähnlich. Auch fällt es bereits aufgrund seiner Größe aus der Definition eines Gepäckstückes heraus. Das Kfz ist vielmehr als Transportmittel von den mitgeführten Gegenständen abzugrenzen. Denn wenn es auch einzelne Gepäckstücke aufnehmen kann, ist es gleichwohl selbst nicht als Gepäckstück zu qualifizieren. [...]

Auch eine europarechtliche Auslegung des Begriffs "persönliches Gepäck von Reisenden" führt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl die englische Fassung ("personal luggage of travellers") als auch die französische ("les bagages personnels des voyageurs") haben die gleiche Bedeutung wie die deutschen Begriffe.

Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe keinen Anlass, auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten. Auch eine Befreiung des Kfz vom festgesetzten Zoll ist ausgeschlossen.

Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2013 - 11 K 2960/12

FG Ba-Wü
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