Treten während einer Schwangerschaft Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, so das Urteil des AG München. Im Sinne der Versicherungsbedingungen kann damit eine "unerwartete schwere Erkrankung" vorliegen.

Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung, so das Urteil. Treten jedoch unerwartet Komplikationen während einer Schwangerschaft auf, sei dies allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen, wie in diesem Fall, sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar buchte Mitte Februar 2011 eine Reise im Mai nach Griechenland. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung.

Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Das sah das Ehepaar anders. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen. Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe.

Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Themenindex:
Reiserücktrittsversicherung, Reisestorno, Reisestornierung

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 03.04.2012 - 224 C 32365/11

AG München - PM 38/12
Rechtsindex - Recht & Urteil
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