Besteht eine Gefahrenquelle in einem Hotelzimmer, stellt dies einen Mangel dar. Dabei ist es unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend ist, was nach dem Vertrag geschuldet wurde, so das Urteil des AG München.

Der Sachverhalt

Eine Kieferorthopädin übernachtete in einem Hotel in München. Als sie morgens duschen wollte, öffnete sie die Glastüre zum Duschbereich. Die Glastüre zersprang plötzlich explosionsartig und durch die herumfliegenden Glassplitter wurde sie im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Auch ihre Brille wurde irreparabel beschädigt.

Die Schnittverletzung an ihrer Hand verschlechterte sich. Am Zeigefinger entwickelte sich eine rosinengroße Verhärtung, die schließlich eine Operation notwendig machte. Es verblieb eine Narbe. Die Besucherin begehrt vom Hotelinhaber die Kosten für die Brille in Höhe von 878 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Dieser weigerte sich jedoch. Zum einen könne die Geschichte der Besucherin nicht stimmen, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas gehandelt habe. Außerdem habe er keine Verkehrssicherheitspflicht verletzt. Die Ärztin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München, wobei sie auch noch festgestellt wissen wollte, dass das Hotel ihr auch den Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Unfall vielleicht noch entstehen könnte.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Zunächst habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin ihn beschrieben habe, insbesondere habe ein Sachverständiger mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

Mangel vorhanden


Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Eine Gefahrenlage sei ein Mangel.

Es spiele dabei auch keine Rolle, ob die Einrichtung des Zimmers den technischen Vorgaben entsprochen habe. Der Hotelier schulde die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen des Hotelzimmers, nicht die Einhaltung bestimmter Normen.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Daher habe er die Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille zu ersetzen und 2000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Da die Klägerin als Kieferorthopädin auf funktionsfähige Finger angewiesen sei, die Schnittverletzung sogar operiert werden musste und auch eine Narbe verblieb, sei ein Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

Feststellungsantrag begründet


Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Da angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötige, zukünftige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien, sei die Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden festzustellen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2011 - 111 C 31658/08 (rechtskräftig)

AG München, PM Nr. 22/12
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