"Wir möchten daraufhinweisen, dass die Wahrnehmung von Motorengeräuschen an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar ist". Was versteht man denn eigentlich unter Motorengeräusche? Muss ich bei Buchung einer Premium-Suite auch mit Motorengeräusche rechnen?

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar (Kläger) buchte eine Pauschalreise in Form einer Karibikkreuzfahrt in der Zeit vom 26.12.2009 bis zum 9.1.2010. Da sich das Ehepaar etwas Komfort gönnen wollte, entschieden sie sich für eine Premium-Suite. Hierbei handelt es sich um eine hochwertige Kategorie von Kabinen, die sich im Bugbereich des 7. Decks befinden und über separate Sonnendecks verfügen. Für den Aufenthalt auf dem Kreuzfahrtschiff belief sich der Reisepreis auf 14.392 €.

Schon am ersten Tag des Einzuges stellte das Ehepaar einen erheblichen Geräuschpegel fest. Unterhalb des zur Kabine gehörenden Sonnendecks befindet sich auf Deck 6 ein Lufteinzug (ca. 1,5 m2) zum Betreiben der Lüftungsanlagen. Die Kläger behaupten, die von ihnen gebuchte Premium-Suite sei aufgrund einer unerträglichen Geräuschbelästigung durch die Lüftungsanlage nicht nutzbar gewesen. Eine Nachtruhe sei nicht möglich gewesen, da die Geräusche auch bei geschlossenem Fenster erheblich laut gewesen seien. Das Ehepaar begehrt eine Reisepreisminderung.

In den Reiseunterlagen beziehungsweise den Prospekten des Reiseunternehmens befinde sich zudem kein spezieller Hinweis auf eine Geräuschbelästigung im Hinblick auf die Premium-Suite. Aufgrund des Begriffes" Premium" sei offenkundig ein ganz besonderer Komfort angepriesen worden und gerade deshalb sei keine besondere Geräuschbeeinträchtigungen zu erwarten gewesen, so die Eheleute.

Das Reiseunternehmen argumentiert, dass es sich bei den von den Klägern bemängelten Geräuschen um typische Schiffsgeräusche handele, die ein Reisender hinzunehmen habe. Von einer unerträglichen Geräuschbelästigung kann nicht die Rede sein, bisher seien keine Beschwerden über diese Kabine erfolgt. Im Reiseprospekt werden auf Motorengeräusche hingeweisen:

"Wir möchten daraufhinweisen, dass die Wahrnehmung von Motorengeräuschen an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar ist"

Die Entscheidung

Eine übermäßige Lärmbelästigung kann grundsätzlich einen Reisemangel darstellen. Diese muss jedoch im allgemeinen hingenommen werden, wenn sie das zumutbare und üblicherweise zu erwartende Maß nicht übersteigt oder wenn - wie hier von der Beklagten dargelegt - im Reiseprospekt darauf hingewiesen wird. Vorliegend ist die von den Klägern geltend gemachte "erhebliche" und "unerträgliche" Lärmbelästigung bereits nicht genügend substantiiert, um hierauf eine entsprechende Reisepreisminderung zu stützen. Die Kläger haben es versäumt, die von ihnen bemängelte Geräuschbelästigung in irgendeiner Art und Weise nachvollziehbar zu quantifizieren.

Es kommt hinzu, dass unter Berücksichtigung des Reisekataloges der Beklagten, der allgemeine Informationen und Hinweise zu den Kabinen auf den Kreuzfahrtschiffen enthält, die von den Klägern geltend gemachten Geräuschbeeinträchtigungen hinzunehmen sind.

Was ist unter Motorengeräusche zu verstehen

Aus dem Urteil: [...] Unter dem Begriff der "Motorengeräusche" sind hier bei modernen Kreuzfahrtschiffen auch die für die Versorgung und den Komfort der Passagiere erforderlichen Anlagen zu verstehen, soweit diese mit Motoren betrieben werden. Hierunter fallen insbesondere auch Klima- und Lüftungsanlagen, die erwartungsgemäß insbesondere bei einer Karibikkreuzfahrt, das heißt bei subtropischen Temperaturen, möglicherweise rund um die Uhr laufen, um den Passagieren den gewünschten Komfort zu bieten. Dass die Grenze der Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen vorliegend überschritten wurde, ist indes weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. [...]

Was ist unter einer Premium-Kabine zu verstehen

Aus dem Urteil: [...] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von den Klägern gebuchte Kabine als "Premium-Suite SB" bezeichnet wird. Diese Bezeichnung rechtfertigt sich vorliegend insbesondere aus der Größe der Kabine, dem großzügigen Platzangebot und dem separaten Sonnendeck in exponierter Buglage. Dass diese Kabinen von der Beklagten als besonders ruhig oder lärmgeschützt beschrieben worden sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. [...]

Das klagende Ehepaar erhielt nach dem Urteil keine Reisepreisminderung.

Hinweis:
Nach vorliegenden Informationen der Redaktion, versteht selbst der Kundenservice des Reiseunternehmens unter Motorengeräusche die Geräusche, die von den Schiffsmotoren ausgehen. Es empfiehlt sich daher, ganz explizit nach Geräuschen zu fragen. Wer eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff bucht, muss auch mit schiffstypischen Geräuschen rechnen. Hier gehören Motoren-,  Ladeluken-, oder Transportbandgeräusche dazu und sind in der Regel hinzunehmen (siehe Kreuzfahrt und Schiffsgeräusche - Reisepreisminderung?).

Gericht:
Landgericht Rostock, Urteil vom 15.11.2010 - 9 O 174/10

Quelle: Rechtsindex (Ka), LG Rostock