Wer eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff bucht, muss auch mit schiffstypischen Geräuschen rechnen. Motoren-,  Ladeluken-, oder Transportbandgeräusche sind hinzunehmen und stellen keinen Reisemangel für eine Reiseminderung dar.

Der Sachverhalt

Der Kläger unternahm zusammen mit seiner Ehefrau eine 14-tägige Reise auf einem Kreuzfahrtschiff.  Der Gesamtpreis betrug 6.712,00 €. Unmittelbar unter der gebuchten und genutzten Kabine befand sich unter dem Deck eine Ladeluke, die zum Be- und Endladen des Schiffes sowie zum An- und Abschiffen der Lotsen genutzt wurde. Durch das Öffnen und Schließen der Ladeluke, welches nicht vor 07.00 Uhr erfolgte, entstanden Geräusche, die in der Kabine des Klägers wahrnehmbar waren. Ebenfalls hörte der Kläger ein Transportband.

Das beklagte Reiseunternehmen argumentiert, bei den gerügten Geräuschen handele es sich um schiffstypische Geräusche. Im Katalog des Reiseunternehmens heißt es unter "Bordinfos von A - Z" zum Stichwort "Kabinen":
„Wir möchten darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung von Motorengeräuschen an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar ist. In der Nähe von Service-Einrichtungen wie z.B. Pooldeck, Restaurants und Bars, kann es ebenfalls zu einer gewissen Geräuschentwicklung kommen.“

Der Kläger hatte die Lärmbelästigungen unverzüglich vor Ort gegenüber dem Klubchef und dem Steward angezeigt. Ein Kabinenwechsel sei - unstrittig - nicht möglich gewesen und macht nun, neben einer weiteren Beanstandung, eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 2.280,00 € geltend.  Auf die von der Ladeluke und dem Transportband ausgehenden Geräusche, hinsichtlich der von ihm und seiner Ehefrau genutzten Kabine, hätte man gesondert hinweisen müssen.

Die Entscheidung

Bei den gerügten Geräuschen handelt es sich um schiffstypische Geräusche, die vom Kläger hinzunehmen sind.

Zwar wurden im Hinweis des Reiseunternehmens diese Geräusche nicht erfasst, allerdings musste der Kläger davon ausgehen, dass über die dort genannten Geräusche hinaus an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Arbeiten verrichtet werden, die zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden und deshalb wahrnehmbar sind. Zwar handelt es sich bei einem Kreuzfahrtschiff um ein "schwimmendes Hotel", hierbei kommt allerdings dem Wort "schwimmendes" eine besondere Bedeutung zu.

Ein "schwimmendes Hotel" verursacht Geräusche

Denn gerade ein schwimmendes Hotel verursacht Geräusche, die von ihrer Art und Herkunft von einem normalen Hotelbetrieb abweichen sowie unvermeidbar und zu erwarten sind. Hierzu gehören auch Transportbänder und Öffnungsvorrichtungen in der Bordwand, insbesondere wenn der zeitliche Umfang der Geräusche  sich in der Bewertung ebenso als hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellt.

Themenindex:
Reisepreisminderung, Reisemangel

Gericht:
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18. März 2011, AZ. 47 C 241/10

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