Sind bei einer Pauschalreise keine verbindlichen Reisezeiten vereinbart, muss der Urlauber damit rechnen, dass die Reise auch zu unkomfortablen Zeiten stattfindet und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich ist.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei für 2568 Euro. Die Reise beinhaltete den Hin- und Rückflug, den Transfer, die Unterbringung und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt. Das Ganze sollte im August stattfinden; verbindliche Flugzeiten waren nicht vereinbart.

Als die Flugscheine überreicht wurden, erkannte der Ehemann, dass der Abflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Dazu käme noch der Transfer zum Hotel, sodass die Ankunft im Hotel gegen 6 Uhr wäre. Um 7 Uhr solle es aber weiter mit dem Bus gehen. Aus Sicht der Urlauber waren die Reisezeiten unzumutbar und verlangten eine Flugumbuchung. Als das Reisebüro eine Umbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit. Das Reiseunternehmen verweigerte die Zahlung und es kam zur Klage.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Im vorliegenden Fall stelle die Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese – wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.

Schlaf während des Fluges oder der Busfahrt


Dies sei dem Ehepaar insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzu käme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden.

Keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Zu berücksichtigen sei auch, dass zentrales Element der Reise die 10-tägige Kreuzfahrt gewesen sei, die von einer jeweils 3-tägigen Busreise eingerahmt wurde. Dass es im Rahmen des Vorprogramms gegebenenfalls zu müdigkeitsbedingten Beeinträchtigungen an einem Tag gekommen wäre, beeinträchtige weder die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechenden Reiseteil erheblich.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 30.12.10 - 173 C 23180/10 (rechtskräftig)

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