24.09.2007 - 09:37 [ Deutscher Anwaltverein e.V ]
Haftung des Reiseveranstalters für Ausflug am Urlaubsort
Die drei Kläger unternahmen eine Pauschalreise des beklagten Reiseveranstalters nach Ägypten. Vor Ort buchten und bezahlten sie bei ihrem örtlichen Reiseleiter eine Tagestour nach Kairo, die in einem schweren Unfall endete. Der Bus prallte mit erhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen Lastwagen, wobei der Busfahrer und ein Sicherheitsbeamter getötet wurden. Die Insassen, darunter die Kläger, wurden verletzt.
Zurück in der Heimat forderten sie vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld, die Rückzahlung des Preises für den Ausflug sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Der Beklagte wies die Ansprüche jedoch mit der Begründung zurück, dass er den Ausflug nicht durchgeführt, sondern lediglich vermittelt habe und daher nicht haftbar gemacht werden könne.
Grundsätzlich müsse der Reiseveranstalter tatsächlich nur für Eigenleistungen haften, entschieden die Richter. Allerdings hänge die Beurteilung, ob es sich um eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung handelt, davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht der Reisenden auftrete. Der Veranstalter hatte die Unglücksfahrt auf einem Werbezettel mit seinem Logo und dem groß gedruckten Hinweis „Nur bei Ihrem Reiseleiter buchbar“ beworben. Nur klein gedruckt wies er darauf hin, dass er lediglich Vermittler sei und die Verantwortung eine örtliche Agentur trage. Somit habe er den Eindruck erweckt, Organisator des Ausflugs zu sein und müsse in diesem Fall für das Verschulden des anderen Anbieters einstehen.
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