Rechtsinfo - Fehlt im Hotel der mitgebuchte Balkon, dann darf der Urlauber nicht einfach auf Kosten des Reiseveranstalters in eine andere Unterkunft umziehen. Der fehlende Balkon berechtigt lediglich zu einer Reisepreisminderung von 20%.

Der Sachverhalt

Eine Urlauberin buchte über ein Reisebüro ein Zimmer mit Balkon. Als sie im Hotel ankam musste sie feststellen, dass ihr Zimmer kein Balkon hatte. Trotz der Reklamation konnte das Hotel ihr kein Zimmer mit Balkon anbieten. Kurzerhand wechselte die Urlauberin das Hotel und kündigte damit den Reisevertrage auf Kosten des Reiseveranstalters.

Die Entscheidung


Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main liege am fehlenden Balkon zwar ein Reisemangel, berechtige aber nicht zur Kündigung Vertrages auf Kosten des Reiseveranstalters. Der Urlauber darf dann nicht einfach in ein anderes Hotel umziehen, so die Richter. Der fehlende Balkon könne lediglich eine Reisepreisminderung von 20% bringen. Erst ab einen erheblichen Mangel, der in der Regel ab 50 Prozent angenommen werde, habe der Reisende das Recht, sich auf Kosten des Veranstalters ein anderes Hotel zu suchen.

Betrachtung der Gesamtumstände

Die Gesamtumstände des Sachverhalts müssen auch betrachtet werden. Die Vorzüge des bemängelten Hotels lagen in der guten Küche und in der Lage in unberührter Natur. Der Fokus lag weniger in der Ausstattung der Zimmer - weshalb davon auszugehen sei, dass der Balkon keine zentrale Reiseleistung gewesen sei.

Gericht:
LG Frankfurt am Main, 2/24 S 140/09

Rechtsindex (ka)
Ähnliche Urteile:

Nürnberg (D-AH) - Sind in den Buchungsunterlagen einer Schiffsreise ausdrücklich die zwei schwedischen Häfen "Stockholm, Nynashamn" ausgewiesen, ist zu Recht davon auszugehen, dass auch beide Ziele nacheinander angelaufen werden. Läßt die Schiffsführung dann Stockholm links liegen und geht nur im 60 km entfernten Nynashamn vor Anker, handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel. Urteil lesen

Reisemängel - Zu kleine Zimmer, mangelhafte Verpflegung und kontaktscheue Gasteltern - bei einer Sprachreise sind dies Mängel, die zu einer Reisepreisminderung bzw. einem Schadenersatzanspruch führen können. Reisende müssen jedoch die Mängel sofort dem Veranstalter melden. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wen sein Reisegepäck erst Tage nach der Einschiffung auf seinem Luxusliner erreicht, der kann den Preis pro Tag und Person nur um höchstens 30 Prozent mindern. Denn das Fehlen der persönlichen Garderobe auf einem Teil der Kreuzschifffahrt stellt keine besonders erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtreise dar. Urteil lesen

Wer hat es nicht schon im Urlaub erlebt, dass man bei ausbleibendem Trinkgeld nur schleppend bedient oder der Service immer schlechter wird. Wie die Sachlage bei einer All-Inclusive-Reise nach Kuba ist, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de