Deutscher Anwaltverein e.V
Reisebüro haftet bei Zelt- statt Hotelzimmerbuchung
Der Kläger buchte über das beklagte Reisebüro einen Urlaub am Roten Meer, wobei beide Parteien davon ausgingen, dass ein Doppelzimmer im Hotel gebucht werden sollte. Vor Ort mussten der Kläger und sein Reisebegleiter jedoch feststellen, dass ihnen das Reisebüro stattdessen ein Doppelzelt vermittelt hatte. Da alle Hotelzimmer belegt waren, blieb ihnen nichts anderes übrig, als die Unterkunft zu akzeptieren.
Nach diesem unfreiwilligen Campingurlaub reichte der Kläger zuhause Klage gegen das Reisebüro ein und verlangte als Schadensersatz eine Minderung des Reisepreises um 50 %. Der Beklagte bestritt hingegen, einen Fehler beim Buchungsvorgang begangen zu haben. Im Übrigen habe der Kläger vor seinem Abflug einen Hotelvoucher erhalten, auf dem das Wort „Tent“ stand. Er habe also vor Reiseantritt erkennen können, dass eine Zeltunterbringung gebucht war.
Falsch, sagte der Richter. Das Reisebüro hat seine vertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt und sei daher schadensersatzpflichtig. Ein Mitverschulden des Klägers sei auch nicht gegeben, da der Kläger der englischen Sprache nicht mächtig ist und somit nicht hätte erkennen können, dass das Wort „Tent“ auf eine Unterbringung im Zelt hinweist.
Allerdings müsse das Reisebüro als Schadensersatz lediglich die Preisdifferenz zwischen einer Unterbringung im Doppelzimmer und einer Unterbringung im Doppelzelt zahlen. Weiter gehende Ansprüche können nur gegen einen Reiseveranstalter und nicht gegen einen reinen Reisevermittler geltend gemacht werden.
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