Urteil: Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Das gleiche gilt für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber.

Das hat das Landgericht Berlin nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Axel-Springer-Verlag und den zum Springer-Konzern gehörenden Ullstein-Verlag entschieden. Die Richter stellten außerdem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse.

Der Sachverhalt:

Der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der Welt am Sonntag.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und Bundesdatenschutzgesetz

Die Richter sahen darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Für Telefon- und E-Mail-Werbung reicht eine untergeschobene Erklärung in keinem Fall aus. Diese Werbung ist nur erlaubt, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Weiteres Verfahren


Ein weiteres Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Heinrich Bauer Vertriebs KG vor dem Landgericht Hamburg angestrengt. Hier lenkte das Unternehmen schon vor einem Urteil ein. Auf Anraten des Gerichts zog es eine Klausel zurück, die der Bauer Verlagsgruppe Telefon- und E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden ermöglicht hätte.

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) - nicht rechtkskräftig

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Ähnliche Urteile:

Steuerrecht: Wer Mitarbeiter oder Geschäftspartner zum Essen einläd, kann die Ausgaben oftmals von der Steuer absetzen. Dabei müssen aber einige Regeln eingehalten werden. ARAG Experten nennen die wichtigsten Fakten, damit es später keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt. Urteil lesen

13.01.2009 - Wer bereits plant, seine von ihm bewohnte Immobilie in nächster Zeit zu vermieten, kann die Kosten für angefallene Reparaturen auch dann bei der Steuer geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Arbeiten noch selbst darin wohnt. Die Kosten für die Reparaturen sind in bestimmten Fällen als vorweggenommene Werbungskosten aus der Vermietung absetzbar - informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

12.01.2009 - Immobilieneigentümer müssen den Gewinn aus einer Vermietertätigkeit versteuern, können aber im Gegenzug ihre dafür aufgewendeten Ausgaben von den Einnahmen abziehen. Wer Wohnraum günstiger an Angehörige vermietet, sollte jedoch jetzt überprüfen, ob die Vertragsbedingungen sowie der bislang vereinbarte Mietzins auch im Jahr 2009 die steuerrechtlichen Hürden erfüllen - sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Wer schweigt, der bleibt? Nämlich auf der Liste eines Meinungsforschungsinstituts, das ohne Bedenken Bankkunden zu Hause anrufen darf? So jedenfalls hatten es sich fantasiereiche Banker vorgestellt, die eine Telefonaktion in ihrem Auftrag den damit belästigten Kunden zuvor in Briefen mitgeteilt hatten... Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de