Berlin (DAV) - Gemeinden können ein allgemeines Taubenfütterungsverbot erlassen. Wer trotzdem füttert, kann mit einer Geldbuße in Höhe von 20 € belegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2007 (AZ - 2 Ss OWi 836/06 -) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Damit bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20 € verhängt hatte.

Nach Auffassung des Gerichts verstoße ein kommunales Taubenfütterungsverbot weder gegen das im Grundgesetz verankerte Staatsziel des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Die in dem Füttern von Tauben ausgedrückte Tierliebe könne bei Vorliegen vernünftiger Gründe nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden.

So sei ein Taubenfütterungsverbot berechtigt: In großen Scharen könnten Tauben nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu Krankheiten von Menschen führen. Ein Fütterungsverbot bedeute einen sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der "Ausübung von Tierliebe".

Bei der Abwägung, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt zu den verschiedenen Rechtsgebieten Anwältinnen und Anwälte in der Nähe unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/min.) oder man sucht selbst im Internet unter

www.anwaltauskunft.de
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