Das Landgericht Köln hatte zu entschieden, ob ein Auktionshaus Schadensersatz leisten muss, wenn es für den Eigentümer eines chinesischen Gefäßes rund 75.000 Euro erzielte und das Gefäß über ein anderes Auktionshaus in London für über 200.000 Britische Pfund versteigert wurde.

Der Sachverhalt

Der Kläger ließ über ein Auktionshaus ein antikes chinesisches Gefäß versteigern, welches er geerbt hatte. Der Schätzpreis wurde mit 3.000 bis 4.000 Euro angegeben. Zur Freude des Klägers wurde das Gefäß dann für 75.000 Euro versteigert. Auf der Versteigerung eines anderen Auktionshauses in London wurden dann aber über 200.000 Britische Pfund erzielt.

Der Kläger war davon überzeugt, dass das von ihm beauftragte Auktionshaus dafür verantwortlich ist, dass er selbst scheinbar zu wenig für sein Gefäß bekommen hatte. Er warf diesem vor, es habe den Schätzpreis zu niedrig angesetzt, die Beschreibung im Katalog sei falsch und zudem unvollständig gewesen.

Die Herkunft aus dem adeligen Familienbesitz sei gar nicht genannt worden. Wegen dieser Pflichtverletzungen schulde ihm das Auktionshaus daher als Schadensersatz die Differenz der beiden Zuschlagspreise von rund 185.000 Euro.

Die Entscheidung

Das Landgericht Köln hat die Kläge abgewiesen (Az. 20 O 59/16). Es kann letztlich keine der dem Auktionshaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar gehalten.

Auch sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Eine zunächst falsche Angabe im Katalog sei noch rechtzeitig vor der Auktion korrigiert worden, so dass sich dieser Fehler auf den Zuschlagspreis nicht ausgewirkt habe.

Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Herkunft des Gefäßes aus dem Familienbesitz des Klägers eine Auswirkung auf den Zuschlagspreis der Auktion im Dezember 2014 gehabt hätte oder es auf den in London erzielten Preis gehabt hätte.

Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen habe sich daher insgesamt nicht auf einen Fehler des vom Kläger beauftragten Auktionshauses zurückführen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 05.10.2017 - 20 O 59/16

LG Köln
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