Das Ende einer Beziehung kann auch der Beginn eines Streites sein, wenn der Partner gekränkt, verletzt oder wütend ist. Oftmals stellt der Expartner einem nach, erzählt Lügengeschichten oder verlangt Gegenstände zurück, die er angeblich mal gekauft hat. Im vorliegenden Fall folgte nach der Trennung der Streit ums Auto.

Nicht immer endet eine Beziehung vor dem Traualtar bzw. auf "Wolke sieben", sondern sprichwörtlich vor einem Scherbenhaufen. Während der eine Neu-Single sich relativ schnell zusammenreißt und sein Leben nach der Trennung wieder auf die Reihe bekommt, ist der andere gekränkt und nach wie vor sauer auf den oder die Ex. So stellt er dem Expartner beispielsweise nach, erzählt Lügengeschichten über ihn oder verlangt Gegenstände zurück, die er angeblich mal gekauft hat. Doch wie sieht hierzu die Rechtslage aus?

Auf die Trennung folgt der Streit ums Auto

Ein Paar schaffte während seiner Beziehung einen Kleinwagen für ca. 6000 Euro an, der allerdings nur von der Frau genutzt wurde. Als sich das Pärchen trennte, verlangte der Mann die Herausgabe des Fahrzeugs von seiner Ex. Das Auto gehöre schließlich ihm - er habe es der Frau nur deshalb geschenkt, weil er glaubte, dass die Beziehung nach ihrer Verlobung andauere, und weil er wollte, dass sie den weiten Weg zwischen seiner Eigentumswohnung und ihrem Arbeitsplatz bequem bewältigen könne. Als die Frau sich weigerte, den Pkw herauszugeben, zog der Mann vor Gericht.

Hier erzählte die Frau eine ganz andere Geschichte: Sie habe sich den Wagen selbst gekauft und dazu sogar von ihrer Mutter und ihrem Bruder Geld geliehen. Auch sei von einem Zusammenziehen in die Wohnung des Mannes oder einer Heirat nie die Rede gewesen. Ferner habe es nie eine Verlobung gegeben - von einem Heiratsantrag wisse sie nichts. Sie habe mit dem Mann vielmehr eine "On-off-Beziehung" geführt. Letztlich verweigerte sie nicht nur die Herausgabe des Kleinwagens, sondern forderte vor Gericht auch noch die zum Wagen gehörenden Winterreifen samt Felgen zurück, die bei ihrem Ex gelagert worden seien.

Frau darf den Kleinwagen behalten

Das Landgericht (LG) Köln stellte klar, dass die Frau den Wagen nicht ihrem Exfreund überlassen muss. Stattdessen verpflichteten die Richter den Mann, die Winterreifen nebst Felgen herauszurücken.

Schließlich ist die Frau in jedem Fall Alleineigentümerin des Pkw geworden - unabhängig davon, ob sie ihn selbst bezahlt oder von ihrem Exfreund geschenkt bekommen hat.

Wirksamer Widerruf der Autoschenkung?

In der Regel ist es durchaus möglich, ein Geschenk zurückzuverlangen, vgl. die §§ 530 I, 531 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist aber, dass sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker bzw. seinen nahen Angehörigen besonders undankbar verhalten hat, z. B. indem er den Schenker verletzte oder schwer beleidigte.

Bei Ehepaaren kann etwa ein Ehebruch durch den Beschenkten eine derart schwere Verfehlung sein, dass der Schenker sein Präsent zurückverlangen kann. Allerdings ist bei Ehepaaren zwischen einer Schenkung und einer ehebedingten Zuwendung zu unterscheiden: Eine Schenkung erfolgt aus purer Freigiebigkeit - ob die Ehe andauert oder nicht, spielt für den Schenker also keine Rolle. Anders bei der ehebedingten Zuwendung - die erfolgt nur um der Ehe willen und mit dem Glauben an deren dauerhaften Bestand. Ein Schenkungswiderruf nach den §§ 530 I, 531 II BGB ist dann nicht möglich. Diese Grundsätze können desgleichen für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten, denn auch hier werden Geschenke oftmals nur aufgrund der Beziehung zum Beschenkten gemacht. Ferner wird regelmäßig davon ausgegangen, dass die Zuwendung beiden Lebensgefährten zugutekommt.

Glaubt man vorliegend den Aussagen des Mannes, hatte er den Wagen für die Frau im Glauben an eine bevorstehende Heirat und ein Zusammenleben in seiner Wohnung gekauft. Damit lag eine "beziehungsbedingte" Zuwendung - und gerade keine Schenkung - vor.

Beteiligung des Mannes am Auto?

Auch nach § 812 I 2 BGB konnte der Mann den Wagen nicht herausverlangen. Diese Vorschrift ermöglicht die Rückforderung, wenn der Zweck einer Leistung - z. B. einer Schenkung - nachträglich weggefallen ist. Zwar hat der Mann den Wagen nach eigenen Aussagen aufgrund der Liebesbeziehung verschenkt. Zweck der Schenkung war es nach Ansicht der damaligen Lebensgefährten aber nur, der Frau einen möglichst bequemen Arbeitsweg zu ermöglichen - und den hat sie unstreitig nach wie vor. Auch war beiden von Anfang an klar, dass der Mann an den Vorteilen, die mit der Nutzung des Kfz einhergehen, nicht teilhaben sollte.

Hinzu kommt, dass eine Zuwendung nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung nur zurückgefordert werden kann, wenn sie für das alltägliche Zusammenleben des Paares nicht erforderlich war. Das heißt: Ein "Luxusgeschenk", wie z. B. eine Ferienwohnung im Ausland, kann nach der Trennung unter Umständen zurückverlangt werden - ein alltäglich verwendeter Gegenstand, etwa ein Computer oder auch ein Auto, dagegen nicht. Ein weiterer Grund also, warum die Frau den Wagen behalten durfte.

Ist eine Autoschenkung eine finanziell bedeutsame Leistung?

Paare gehen bei einer Zuwendung in der Regel davon aus, dass die Beziehung Bestand haben wird. Aus diesem Grund werden oftmals nicht nur Kleinigkeiten verschenkt, sondern teure Gegenstände - wie Echtschmuck, Wohnungen oder auch Autos.

Die können nach einer Trennung gemäß § 313 BGB zurückverlangt werden, wenn es für den Leistungsgeber unzumutbar wäre, den Gegenstand dauerhaft seinem Expartner zu überlassen. Zwar wird jeder Verlassene gekränkt sein und es daher stets für unzumutbar halten, dass sein Ex noch immer den Gegenstand nutzt, den er selbst mit seinem sauer verdienten Geld erworben hat. Voraussetzung ist aber vielmehr, dass die Ausgaben für den spendierfreudigen Partner erheblich waren. Maßgeblich ist also der Einzelfall. Wer z. B. nicht viel Geld verdient, aber seinem Partner eine besonders teure Sache zuwendet, kann diese nach der Trennung zurückverlangen.

Vorliegend lebte der Mann in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er verdiente gut und besaß eine Eigentumswohnung, die zum Großteil bereits abgezahlt war. Die Ausgaben für das Kfz in Höhe von ca. 6000 Euro taten ihm also in finanzieller Hinsicht nicht "weh". Weil dem Pkw somit keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukam, durfte der Mann ihn nach § 313 BGB auch nicht zurückfordern.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil v. 23.06.2017, Az.: 3 O 280/16

Sandra Voigt
Assessorin
Redakteurin – Juristische Redaktion
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