Ein Mann musste als Zeuge in einem Strafverfahren wegen übler Nachrede vor einem Amtsgericht aussagen. Als sich der Staatsanwalt äußern wollte, wurde der Zeuge laut und aggressiv und erwiderte dem Staatsanwalt, er habe sich nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen. Der Zeuge wehrt sich gegen das Ordnungsgeld.

Der Sachverhalt

Auf Anregung des Vertreters der Staatsanwaltschaft verhängte die Strafrichterin gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Nach Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses verließ der Zeuge "wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen".

Gegen das Ordnungsgeld rief der Mann das Oberlandesgericht an, das jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts Meppen bestätigt hat. Eine Ungebühr des Mannes stehe völlig außer Frage, so das Gericht.

Die Entscheidung

Dieses Verhalten stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar. Danach ist Ungebühr ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den "Gerichtsfrieden" und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 178 GVG Rn. 2).

Selbst wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund des Gegenstands der Verhandlung und seiner Vernehmung in einem Zustand emotionaler Erregung befunden haben sollte, ist es für ein Gericht nicht hinnehmbar, wenn ein Zeuge in aggressiver Weise versucht, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu maßregeln.

So obliegt die Verhandlungsleitung gemäß § 238 Abs. 1 StPO ausschließlich dem oder der Vorsitzenden. Die Äußerung des Beschwerdeführers in Richtung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er habe sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen, zielt darauf ab, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Fragerecht abzuschneiden. Insbesondere den Zeitpunkt der Ausübung des Fragerechts gemäß § 240 Abs. 2 StPO bestimmt aber der oder die Vorsitzende (vgl. Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, aaO., § 240 StPO Rn. 6). Dem Beschwerdeführer als Zeugen steht dies hingegen nicht zu.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes und die Dauer der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft sind nicht zu beanstanden.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.05.2017 - 1 Ws 245/17

OLG Oldenburg
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Mit dem Erscheinen des Angeklagten machte sich massiver Alkoholgeruch im Sitzungssaal breit, der sich besonders verstärkte, als der Angeklagte sprach. Außer den Gerichtspersonen und der Staatsanwältin war sonst niemand außer dem Angeklagten im Raum. Das Amtsgericht verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € - zu Recht? Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de