Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein iPhone gefunden. Da sich nach 6 Monaten niemand auf dem Fundbüro meldete, wurde er Eigentümer des Gerätes. Nun wollte er vom Apple Support das Handy entsperren lassen. Allerdings weigerte sich der Support - zu Recht?

Der Sachverhalt

Nachdem der Support sich geweigert hatte, das Handy ohne Angabe von Gründen freizuschalten, erhob der Eigentümer Klage zum Amtsgericht München auf Freischaltung des Mobiltelefones.

Die Entscheidung

Die Klage vor dem Amtsgericht München blieb ohne Erfolg. Der Kläger verkennt, soweit er sich auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, dass er als Finder gemäß § 973 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich "ex nunc" und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufes der Sechs-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt.

Dies bedeute, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhone erworben habe. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.

Datenschutz des ursprünglichen Eigentümers

Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefones würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre.

Dies solle das Sperren des Mobiltelefones jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt sei, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2017 - 213 C 7386/17


AG München, PM 69/2017
Rechtsindex - Recht & Urteil