Der Sachverhalt
Nachdem der Support sich geweigert hatte, das Handy ohne Angabe von Gründen freizuschalten, erhob der Eigentümer Klage zum Amtsgericht München auf Freischaltung des Mobiltelefones.
Die Entscheidung
Die Klage vor dem Amtsgericht München blieb ohne Erfolg. Der Kläger verkennt, soweit er sich auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, dass er als Finder gemäß § 973 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich "ex nunc" und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufes der Sechs-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt.
Dies bedeute, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhone erworben habe. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.
Datenschutz des ursprünglichen Eigentümers
Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefones würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre.
Dies solle das Sperren des Mobiltelefones jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt sei, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2017 - 213 C 7386/17
AG München, PM 69/2017
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