Eine Hundehalterin führte ihren Hund aus. Dieser lief den Pferden des Klägers und seiner Begleiterin hinterher. Die Hundehalterin pfiff mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde durch und warfen beide Reiter ab, die dadurch Verletzungen erlitten. Mit ihrer Klage verlangen sie Schmerzensgeld von der Hundehalterin.

Der Sachverhalt

Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Beklagten und wegen des herannahenden Hundes der beklagten Hundehalterin gescheut. Die Beklagte hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte 1.000 EUR Schmerzensgeld an den Kläger.

Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte. Das Landgericht Karlsruhe nahm an, dass die Beklagte mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haftet. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Landgerichts nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.

Die Entscheidung

Die Klage wurde durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgewiesen. Die Pfiffe mit der Hundepfeife stufte das Oberlandesgericht als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat.

Die Beklagte haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr - auch nach Darstellung des Klägers selbst - die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

Rechtsgrundlage:
§ 833 BGB: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017 - 7 U 200/16

OLG Karlsruhe, PM
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