Der Klassenlehrer eines Schülers zog dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts ein. Das Handy wurde über das Wochenende einbehalten und eine Rückgabe an die Mutter erfolgte Montags über das Schulsekretariat. Schüler und Eltern sehen die Einziehung und Verwahrung des Handys als rechtswidrig. Zu Recht?

Der Sachverhalt

An einem Freitag ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein. Am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter wieder abholen.

Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.

Die Entscheidung

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil, Az. VG 3 K 797.15) wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es.

Nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen. Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge "plötzlich unerreichbar" gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar.

Rechtsgrundlagen:
§ 43 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 62 Abs 1 SchulG BE 2004, § 62 Abs 2 Nr 6 SchulG BE 2004, Art 6 GG, Art 14 Abs 1 GG

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2017 - VG 3 K 797.15

VG Berlin, PM 16/2017
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